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dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor in einem Anhange zu der Schubverlags-
Rechnung zu überreichen; der Großherzogliche Bezirks-Direktor aber hat die in-
nerhalb seines Bezirkes in jener Beziehung entstandenen Verläge, sofern und
soweit nicht sonstige Ersatzansprüche bestehen, von den sämmtlichen Gemeinden
des Bezirkes nach Verhältniß der Seelenzahl beizuziehen und demnächst zu
erstatten.
Die Kosten für zweispännige Fuhrwerke sind in dem den Aufwand für
eine einspännige Fuhre übersteigenden Betrage nur in dem Falle besonderer
Rechtfertigung passirlich.
6) Bei Absendungen von Transporten nach dem Auslande, namentlich
nach dem Königreiche Preußen, sind die Bekanntmachungen der vormaligen Groß-
herzoglichen Landes-Direktion vom 8. November 1842, 19. September 1844,
2. März 1848 und die Bekanntmachung des Grohherzoglichen Staats-Mini-
steriums vom S. Mai 1850 auch fernerhin zu berücksichtigen. Nicht weniger
behält es, der Kurfürstlich Hessischen Staatsregierung gegenüber, bei dem unter
dem 2. Januar 1840 in dem Regierungs-Blatte veröffentlichten Vertrage wegen
gegenseitiger Zuführung armer kranker Reisenden sein Bewenden.
Auch sind die vorstehenden Bestimmungen nicht auf die Transporte solcher
Personen zu beziehen, welche auf Grund des Vertrages mehrer deutschen Regie-
rungen wegen Uebernahme der Auszuweisenden d. d. Gotha den 15. Juli 1851
polizeilich ausgewiesen werden.
So geschehen und gegeben Weimar am 18. April 1855.
1 Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Verordnung,
die Mitleidsfuhren betreffend.