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III. Den Großherzoglichen Steuer-Revisionen, Rechnungsämtern und
Bezirkskataster-Beamten, sowie den Ortskataster-Führern wird andurch eröffnet,
daß es bei eingehenden Anträgen von Großherzoglichen Spezial-Kommissaren
in Separations= oder Ablösungs-Geschäften, insbesondere auch Mittheilung von
Katastern 2c. zur Legitimation der Antragsteller genüge, wenn Letztere in, mit
Dienstsiegel versehenen Schreiben, das für die spezielle Sache ihnen ertheilte
Kommissorium der Großherzoglichen General-Ablösungs-Kommission dem Da-
tum nach anziehen.
Weimar am 20. Januar 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
IV. Mit Bezugnahme auf F. 32 der zur Ausführung des Gesetzes über
die Neugestaltung der Staatsbehörden erlassenen Ministerial-Verordnung vom
22. Mai 1850 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Ge-
meindevorstande zu Münchenbernsdorf mit höchster Genehmigung die Er-
mächtigung zur Ausstellung von Haufir-Erlaubnißscheinen für den Gemeinde-
bezirk des Ortes bis auf Widerruf ertheilt worden ist.
Weimar am 31. Januar 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departemet des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
V. Von der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist den dortigen
Neben-Zollämtern erster Klasse in Neugersdorf und Ebersbach, Haupt-
amtsbezirks Zittau, auch die Ermächtigung zum vollständigen gegenseitigen Be-
gleitscheinwechsel mit den Königlich Bayerschen und Großherzoglich Badenschen
diesfalls befugten Zollstellen ertheilt worden.
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Septem-
ber v. J. wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. Februar 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.