Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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III. Den Großherzoglichen Steuer-Revisionen, Rechnungsämtern und 
Bezirkskataster-Beamten, sowie den Ortskataster-Führern wird andurch eröffnet, 
daß es bei eingehenden Anträgen von Großherzoglichen Spezial-Kommissaren 
in Separations= oder Ablösungs-Geschäften, insbesondere auch Mittheilung von 
Katastern 2c. zur Legitimation der Antragsteller genüge, wenn Letztere in, mit 
Dienstsiegel versehenen Schreiben, das für die spezielle Sache ihnen ertheilte 
Kommissorium der Großherzoglichen General-Ablösungs-Kommission dem Da- 
tum nach anziehen. 
Weimar am 20. Januar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Mit Bezugnahme auf F. 32 der zur Ausführung des Gesetzes über 
die Neugestaltung der Staatsbehörden erlassenen Ministerial-Verordnung vom 
22. Mai 1850 wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem Ge- 
meindevorstande zu Münchenbernsdorf mit höchster Genehmigung die Er- 
mächtigung zur Ausstellung von Haufir-Erlaubnißscheinen für den Gemeinde- 
bezirk des Ortes bis auf Widerruf ertheilt worden ist. 
Weimar am 31. Januar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departemet des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
V. Von der Königlich Sächsischen Staatsregierung ist den dortigen 
Neben-Zollämtern erster Klasse in Neugersdorf und Ebersbach, Haupt- 
amtsbezirks Zittau, auch die Ermächtigung zum vollständigen gegenseitigen Be- 
gleitscheinwechsel mit den Königlich Bayerschen und Großherzoglich Badenschen 
diesfalls befugten Zollstellen ertheilt worden. 
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Septem- 
ber v. J. wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. Februar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.