Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

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der Taxirung Behufs Ermittelung des Procent-Satzes nach ihrer Länge 
in direkter Entfernung auch künftig zu Gunsten der betreffenden transit- 
leistenden Verwaltungen in Berechnung. 
3) Für solche Strecken, auf denen bisher statt des vollen Transit-Porto nur 
eine bestimmte, nach den einzelnen Sendungen bemessene 
Quote desselben bezogen wurde, ist der Taxirung für die Procentsatz- 
Ermittelung auch nur diese Quote zum Grunde zu legen. 
4) Für piejenigen Fälle, in welchen bisher für den Transit Abfindungs- 
summen, Pauschal-Vergütungen u. s. w. gezahlt worden sind, wird 
festgesetzt, 
a) daß da, wo der ursprünglichen Bemessung dieser Abfindungssummen, 
b) 
Pauschal-Vergütungen u. s. w. eine bestimmte Quote des normal- 
mäßigen Transit-Porto nachweisbar zum Grunde liegt, eben diese 
Quote für die Tarxirung zum Zwecke der Procentsatz-Ermittelung maß- 
gebend ist, 
daß hingegen 
da, wo für die Abfindungssummen, Pauschal-Vergütungen u. s. w. 
eine solche nachweisbare Grundlage fehlt, während der Zeit 
von zwei Monaten für die auf der betreffenden Strecke transitirenden 
Fahrpost-Sendungen das normalmäßige Transit-Porto zu notiren und 
auf Grund dieser Notizen, resp. ihrer Vergleichung mit der stipulirten 
Abfindungssumme oder Pauschal-Vergütung, die entsprechende Quote 
des normalmäßigen Transit-Porto zu ermitteln ist. 
Die in beiden Fällen eintretende Ermittelung des Verhältnisses ist 
durch eine Verständigung zwischen den bei der Benutzung der betreffen- 
den Transit-Strecken betheiligten Postverwaltungen festzustellen und, mit 
einer sachgemäßen Ausführung, der Taxirungs-Kommission zum Behufe 
der Procentsatz-Ermittelung mitzutheilen. 
Wo bisher in Absicht auf die Transit-Verhältnisse das Gebiet einer 
Vereinsverwaltung ganz oder theilweise dem Gebiete einer an- 
dern Vereinsverwaltung zugerechnet wurde, bleibt, mit Ausnahme 
der unter Nr. 6 gedachten besonderen Fälle, auch künftig dieses Verhält- 
niß bestehen, so daß demnach die letztere Verwaltung das Porto für
	        
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