76
5
der Taxirung Behufs Ermittelung des Procent-Satzes nach ihrer Länge
in direkter Entfernung auch künftig zu Gunsten der betreffenden transit-
leistenden Verwaltungen in Berechnung.
3) Für solche Strecken, auf denen bisher statt des vollen Transit-Porto nur
eine bestimmte, nach den einzelnen Sendungen bemessene
Quote desselben bezogen wurde, ist der Taxirung für die Procentsatz-
Ermittelung auch nur diese Quote zum Grunde zu legen.
4) Für piejenigen Fälle, in welchen bisher für den Transit Abfindungs-
summen, Pauschal-Vergütungen u. s. w. gezahlt worden sind, wird
festgesetzt,
a) daß da, wo der ursprünglichen Bemessung dieser Abfindungssummen,
b)
Pauschal-Vergütungen u. s. w. eine bestimmte Quote des normal-
mäßigen Transit-Porto nachweisbar zum Grunde liegt, eben diese
Quote für die Tarxirung zum Zwecke der Procentsatz-Ermittelung maß-
gebend ist,
daß hingegen
da, wo für die Abfindungssummen, Pauschal-Vergütungen u. s. w.
eine solche nachweisbare Grundlage fehlt, während der Zeit
von zwei Monaten für die auf der betreffenden Strecke transitirenden
Fahrpost-Sendungen das normalmäßige Transit-Porto zu notiren und
auf Grund dieser Notizen, resp. ihrer Vergleichung mit der stipulirten
Abfindungssumme oder Pauschal-Vergütung, die entsprechende Quote
des normalmäßigen Transit-Porto zu ermitteln ist.
Die in beiden Fällen eintretende Ermittelung des Verhältnisses ist
durch eine Verständigung zwischen den bei der Benutzung der betreffen-
den Transit-Strecken betheiligten Postverwaltungen festzustellen und, mit
einer sachgemäßen Ausführung, der Taxirungs-Kommission zum Behufe
der Procentsatz-Ermittelung mitzutheilen.
Wo bisher in Absicht auf die Transit-Verhältnisse das Gebiet einer
Vereinsverwaltung ganz oder theilweise dem Gebiete einer an-
dern Vereinsverwaltung zugerechnet wurde, bleibt, mit Ausnahme
der unter Nr. 6 gedachten besonderen Fälle, auch künftig dieses Verhält-
niß bestehen, so daß demnach die letztere Verwaltung das Porto für