Uegierungs- Blatt
Großherzogthum
Sacsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 1. Weimar. 21. Januar 1859.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. In Folge des zu Wien unter dem 24. Januar 1857 abgeschlossenen
Münzvertrages (Regierungs-Blatt vom Jahre 1857 S. 47 2c.) und auf dem Grunde
des zur Ausführung desselben unter dem 16. Mai 1857 erlassenen Nachtrages zu
dem Gesetze vom 27. Oktober 1840 über die Münzverfassung des Großherzogthumes
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1857 S. 66 2c.), sowie des unter dem 18. Mai
1857 erlassenen Nachtrages zu der Verordnung vom 17. November 1840 über den
Umlauf fremder Münzen im Großherzogthume, wird hierdurch, unter Aufhebung der
Vorschriften in der Bekanntmachung des Großherzoglichen Landschafts-Kollegiums vom
19. April 1843 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1843 S. 21) und in der Bekannt-
machung der Großherzoglichen Kammer vom 1. November 1843 (Regierungs-Blatt
vom Jahre 1843 S. 171) zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bei den Groß-
herzoglichen Kassen und Einnahmestellen im Bereiche des unterzeichneten Großherzog-
lichen Ministerial-Departements die in der Beilage verzeichneten Münzsorten zu dem
beigesetzten Werthe bis auf Weiteres in Zahlung anzunchmen sind, wonach sich so-
wohl das betheiligte Publikum, als die betreffenden Großherzoglichen Kassen und
Einnahmestellen, eine jede soweit es sie angeht, zu achten haben.
Weimar am 27. Dezember 1858.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.