Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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überlassen, entweder sich mit der Tara-Vergütung für 8 Zentner zu be- 
gnügen, oder auf Ermittelung des Netto-Gewichtes durch Verwiegung an- 
zutragen“. 
4) Unter Nr. V ist zu setzen: „Bänder, Borten und Tülle“, anstatt: „Bän- 
der und Borten“. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. Oktober 1859. 
Carl Alexander. 
G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz 
wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifes. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem bereits vom 26. September 1857 ab die Aufhebung der im Orte 
Buttlar vorhin bestandenen Post-Expedition erfolgt ist, so ist dem zu Folge auch 
die der Großherzoglichen Uebergangsstelle daselbst ertheilte Befugniß zur schließlichen 
Abfertigung ausländischer Poststücke zurückgezogen worden, was hiermit zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 28. Oktober 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
  
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar
	        
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