Regierungs-BGlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 30. Weimar. 2. Dezember 1859.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
verordnen hiermit, wie folgt:
Die Einkommensteuer-Rollen zweiten Theiles der Orts-Quote erster und zwei-
ter Abtheilung, welche nach Vorschrift des §. 22 der unter dem 19. November
1851 erlassenen Verordnung, die Ausführung des Gesetzes über die allgemeine
Einkommensteuer vom 19. März desselben Jahres betreffend, und nach den dort
beigefügten Mustern unter F und G zeither getrennt anzufertigen waren, sollen
vom 1. Jannar 1860 ab mit einander vereinigt und die so kombinirten Steuer-Schema
rollen in der Weise aufgestellt werden, wie das nachstehend abgedruckte Schema s. Beilage.
näher darthut.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter und sonst verordneten Steuer-Lokal--
Kommissionen haben daher von dem gedachten Zeitpunkte an dem gemäß das Erfor-
derliche wahrzunehmen und zu besorgen.
Wegen der für das zweite Semester jedes Jahres einzureichenden Abgangs-
und Zugangs-Listen zu den Einkommensteuerrollen-Ortsquoten zweiten Theiles
zweiter Abtheilung bewendet es auch ferner bei der zeitherigen Form.
37