Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛt. 
Um einzelnen Bestimmungen des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 
23. Februar 1850 mit den Vorschriften des Gesetzes über den Erwerb und Ver- 
lust des Unterthanenrechtes vom 6. April 1859 in Uebereinstimmung zu bringen, 
verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
8. 1. 
Die Vorschrift im 8. 13 des Gesetzes vom 23. Februar 1850, „daß in 
dem Falle, wenn Frauenspersonen, welche zum Zwecke ihrer Verheirathung die Auf- 
nahme suchen, Kinder haben, die ihnen folgen würden, selbst nach Erfüllung der im 
Art. 33 der Gemeindeordnung — Art. 31 der revidirten Gemeindeordnung vom 
18. Januar 1854 — vorgeschriebenen Bedingungen, ihre Aufnahme von dem be- 
theiligten Heimathsbezirke noch so lange verweigert werden kann, bis sie entweder 
das Unterkommen und den Unterhalt jener Kinder in der neuen Heimath gehörig 
nachweisen, oder einen Heimathsschein von einer anderen Gemeinde für dieselben 
beibringen,“ findet auf solche uneheliche Kinder, welche durch die in Frage stehende 
Ehe legitimirt werden würden, keine Anwendung. 
8. 2. 
Ist der Verlust des Heimathsrechtes einer Person in Folge des Verlustes des 
Staatsunterthauenrechtes eingetreten: so ist die frühere Heimathsgemeinde nichts desto 
weniger zu ihrer Wiederaufnahme und Versorgung mik dem nothwendigsten Lebens- 
unterhalte im Falle der Hülfsbedürftigkeit ohne Anspruch auf vollständige Vergütung 
ihres dießfallsigen Aufwandes aus der Staatskasse dann verpflichtet, wenn die be- 
treffende Person in das Großherzogthum zurückkehrt und in demselben beibehalten 
werden muß. Es darf indeß, nach Unserer Bewilligung und Bestimmung, in einem 
solchen Falle nach Vernehmung des zuständigen Bezirksausschusses eine Unter- 
stützung der betroffenen Gemeinden aus der Staatskasse erfolgen, auch wenn eine 
Ueberlastung derselben durch die Armenversorgung nicht vorliegt.
	        
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