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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛt.
Um einzelnen Bestimmungen des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom
23. Februar 1850 mit den Vorschriften des Gesetzes über den Erwerb und Ver-
lust des Unterthanenrechtes vom 6. April 1859 in Uebereinstimmung zu bringen,
verordnen Wir mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
8. 1.
Die Vorschrift im 8. 13 des Gesetzes vom 23. Februar 1850, „daß in
dem Falle, wenn Frauenspersonen, welche zum Zwecke ihrer Verheirathung die Auf-
nahme suchen, Kinder haben, die ihnen folgen würden, selbst nach Erfüllung der im
Art. 33 der Gemeindeordnung — Art. 31 der revidirten Gemeindeordnung vom
18. Januar 1854 — vorgeschriebenen Bedingungen, ihre Aufnahme von dem be-
theiligten Heimathsbezirke noch so lange verweigert werden kann, bis sie entweder
das Unterkommen und den Unterhalt jener Kinder in der neuen Heimath gehörig
nachweisen, oder einen Heimathsschein von einer anderen Gemeinde für dieselben
beibringen,“ findet auf solche uneheliche Kinder, welche durch die in Frage stehende
Ehe legitimirt werden würden, keine Anwendung.
8. 2.
Ist der Verlust des Heimathsrechtes einer Person in Folge des Verlustes des
Staatsunterthauenrechtes eingetreten: so ist die frühere Heimathsgemeinde nichts desto
weniger zu ihrer Wiederaufnahme und Versorgung mik dem nothwendigsten Lebens-
unterhalte im Falle der Hülfsbedürftigkeit ohne Anspruch auf vollständige Vergütung
ihres dießfallsigen Aufwandes aus der Staatskasse dann verpflichtet, wenn die be-
treffende Person in das Großherzogthum zurückkehrt und in demselben beibehalten
werden muß. Es darf indeß, nach Unserer Bewilligung und Bestimmung, in einem
solchen Falle nach Vernehmung des zuständigen Bezirksausschusses eine Unter-
stützung der betroffenen Gemeinden aus der Staatskasse erfolgen, auch wenn eine
Ueberlastung derselben durch die Armenversorgung nicht vorliegt.