Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

121

b)  für  Zeitungen,  welche  in  den  nicht  zum  Deutschen  Postvereine
gehörigen  fremden  Postbezirken  erscheinen:
5  Tf.  für  den  ganzen  Druckbogen,  oder  der  bei  genauer  Re-4
  „  „  „  halben  t„  duktion  sich  ergebende
2&½  „  „  „  viertel  „  Betrag  in  Kreuzern;
ohne  daß  die  Beilagen  eine  Ermäßigung  genießen.

g.  24.
Ueberweisungs-Gebähr.

Wenn  ein  Abonnent,  welcher  eine  inländische  oder  ausländische  Zeitung  bei
einer  Preußischen  Postanstalt  bezieht,  im  Laufe  des  Abonnements  die  Ueberweisung
der  Zeitung  auf  eine  andere  Preußische  Postanstalt  verlangt,  so  erfolgt
dieselbe  gegen  eine  Unterweisungsgebühr  von  5  Sgr.  (18  Kr.)  oder,  wenn  die
Provision  für  die  Abonnements-Zeit  weniger  als  5  Sgr.  (18  Kr.)  beträgt,  gegen
eine  dem  Betrage  dieser  Provision  gleichkommende  Ueberweisungsgebühr,  deren  Abrundung,
  Behufs  der  Verrechnung  durch  Verwendung  von  Freimarken,  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  im  §.  42  zu  bewirken  ist.

Die  Ueberweisung  des  Post-Amtsblatts  an  Postbeamte  bei  dienstlicher  Veränderung
  des  Beschäftigungsorts  derselben  erfolgt  unentgeltlich;  in  anderen  Fällen
wird  für  die  Ueberweisung  des  Post-Amtsblatts  eine  Gebühr  von  3  Sgr.  (11  Kr.)
erhoben.

Die  Nachsendung  der  Gesetzsammlung  und  der  Regierungs-Amtsblätter  erfolgt
für  zwangspflichtige  Abonnenten  ohne  Ansatz  einer  Gebühr;  freiwillige  Abonnenten
haben  für  die  Gesetzsammlung  5  Sgr.  (18  Kr.)  und  für  die  Regierungs-Amtsblätter
  2½  Sgr.  (9  Kr.)  als  Ueberweisungsgebühr  zu  entrichten.

Die  Ueberweisungsgebühr  kommt  eben  so  oft  in  Ansatz,  als  der  Abonnent  im
Laufe  des  Abonnements-Termins  die  Distributions-Postanstalt  gewechselt  zu  sehen
wünscht.  Insofern  jedoch  die  Zeitung  wieder  nach  dem  Orte  überwiesen  wird,
wo  das  Abonnement  ursprünglich  stattgefunden  hat,  ist  für  die  desfallsige  Ueberweisung
  eine  nochmalige  Gebühr  nicht  zu  erheben.

Für  die  Mitglieder  des  Allerhöchsten  Königlichen  Hauses,  ferner  für  aktive
Militairs  und  Militair-Beamte,  welche  in  Folge  einer  Versetzung  ihren  Wohnort
gewechselt  haben,  und  für  die  im  Felde  stehenden  Truppen,  sowie  für  solche
Abonnenten,  deren  Wohnort  im  Lanfe  des  Abonnements-Termins  dem  Bestellbezirke
  einer  andern  Postanstalt  zugetheilt  wird,  erfolgt  die  Ueberweisung  und  Nachsendung
  der  Zeitungen  unentgeltlich.

22