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Regierungs-Blatt
Großherzogihun
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 32. Weimar. 13. August 1868.
Ministerial-Bekanntmachung.
Die nachstehende, von dem General-Postamte des Norddeutschen Bundes anher
mitgetheilte Uebersicht der durch Artikel 9 der Zusammenstellung der Grundsätze
des Porto-Freiheitswesens im Norddeutschen Postgebiete vom 1. Januar 1868 einst-
weilen aufrecht erhaltenen besonderen Porto-Freiheiten im Großherzogthume Sach-
sen-Weimar wird im Anschlusse an die Bekanntmachung vom 9. März d. J.
(S. S. 149 folg. des Reg. Blatts) mit dem Bemerken hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, daß in Folge mehrer, rücksichtlich des in §. 4 der nach-
stehenden Uebersicht ersichtlichen Verzeichnisses der persönlichen Porto-Freithümer im
Großherzogthume Sachsen-Weimar neuerdings eingetretener Veränderungen, mit Zu-
stimmung des General-Postamts des Norddeutschen Bundes, das in der Beilage
unter A abgedruckte nach dem dermaligen Stande berichtigte Personal-Verzeichniß
aufgestellt und bis auf Weiteres, statt des in §. 4 der erwähnten Uebersicht ent-
haltenen, als maßgebend zu betrachten ist.
Weimar am 23. Juli 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
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