Verordnung,
die zweite Prüfung der Kandidaten der Theologie betreffend.
Da es als angemessen erschienen ist, der zeitherigen zweiten Prüfung der
Kandidaten der Theologie (examen pro ministerio) eine größere Ausdehnung
und neue Ordnung zu geben, so verordnen wir mit höchster Genehmigung Seiner
Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wie folgt:
8. 1.
Die ebenbezeichnete zweite Prüfung wird, wie die erste (examen pro can-
didatura), von geistlichen Mitgliedern des Großherzoglichen Kirchenraths, nach
Befinden auch unter Zuziehung des einen oder andern von Seiner Königlichen
Hoheit, dem Großherzog, dazu ausersehenen Theologen, vorgenommen.
S. 2.
Da diese Prüfung zum Zweck hat, die Fähigkeit zur Anstellung im prakti-
schen Kirchendienst zu erweisen, so ist in derselben neben der Exegese des Alten
und Neuen Testaments vorzugsweise der praktische Theil der theologischen Wissen-
schaften und außerdem Pädagogik, allgemeines und Landes-Kirchenrecht, ingleichen
die Schulgesetzgebung des Großherzogthums Gegenstand der Prüfung.
S. 3.
Die Prüfung ist theils eine schriftliche, theils eine mündliche.
Die schriftliche geschieht in deutscher Sprache durch Klausur-Arbeiten prakti-
schen Inhalts.
Bei der mündlichen Prüfung in den im §. 2 bezeichneten Fächern bleibt dem
Ermessen der Examinatoren überlassen, ob sie in deutscher oder lateinischer Sprache
prüfen mögen.
8. 4.
Die Prüfung findet ordentlicher Weise einmal im Jahre statt. Es bleibt
jedoch vorbehalten, im Falle dringlichen Bedarfs auch außerordentliche Prüfungen
vorzunehmen.
8. 6.
Zur zweiten Prüfung dürfen sich alle Kundidaten melden, welche wenigstens
zwei Jahre zuvor die erste Prüfung bestanden haben; denen, welche in dieser
mindestens die zweite Censur cum elogio erhalten haben, ist jedoch gestattet,
schon ein Jahr nach der ersten Prüfung sich zur zweiten zu melden. — Andrer-
seits steht auch dem Kirchenrath das Recht zu, im Falle des Bedarfs auch solche
Kandidaten, welche sich nicht gemeldet haben, zur zweiten Prüfung einzuberufen.