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a) durch Veräußerungen oder Erbgang Eigenthums-Uebertragungen oder
b) Unterpfands-Bestellungen
vorkommen, wird der Eigenthumsnachweis für diese Besitzer als Veräußernde oder
Erblasser oder als Unterpfandsbesteller behufs der gerichtlichen Uebereignung der be-
treffenden Grundstücke oder der Eintragung der Hypothek an denselben im Hypo-
theken = Buche durch die Aufführung in dem Kataster und den erfolgten Aufruf in
gleichem Maße erbracht, als wenn denselben die betreffenden Grundstücke ohne Vor-
behalt des bessern Rechts jedes Dritten, oder, falls bessere Rechte angemeldet worden
sein sollten, mit dem beschränkten Vorbehalt des angemeldeten Rechts gerichtlich über-
eignet worden wären.
8) Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der nach der Bestimmung
unter 6 den einzelnen Besitzern zur Last fallenden, sind von der Ortsgemeinde zu
tragen, können aber innerhalb derselben von den betheiligten Grundstücksbesitzern
nach Art. 143b der revidirten Gemeinde-Ordnung vom 18. Januar 1854 wieder
beigezogen werden.
II.
In Grundstücks-Zusammenlegungs-Fällen hat der Aufruf auf die
gleichzeitig mit Erlassung desselben und bis zum Ablaufe der Anmeldungsfrist nur
bei dem Gemeindevorstande des betreffenden Orts aufzulegende Eigen-
thums-Legitimations-Tabelle zu verweisen.
Die Auflegung eines zweiten Exemplars der Tabelle an Gerichtsstelle (§. 3
des Gesetzes) findet fernerhin nicht mehr statt.
Uebrigens bleiben alle Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Mai 1869 in
Kraft und finden besonders auch auf den Aufruf und das Verfahren unter 1 An-
wendung, soweit daselbst nicht etwas anders bestimmt ist.
Urkundlich haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unse-
rem Staatssiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 5. Juli 1870.
Carl Alexander.
von Watzdorf. Stichling.
Nachtrag
zu dem Gesetz vom 5. Mai 1869, die
Beseitigung des Vorbehalts besserer Rechte
Dritter bei Grundstücksübereignungen
betreffend.