Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1841. (25)

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S.  1  8.

Die  Verwaltung  der  Anstalt  wird  ven  einem  Direktor  besorgt,  welcher
von  Seiner  Königlichen  Hoheit,  dem  Großherzoge,  aus  den  Mitgliedern  des
Ober-Konfsstoriums  gewählt  wird,  jedoch  in  Weimar  seinen  Wohnsit  hat.

Diesem  liegt  ob:

1)  die  unmittelbare  Aufsichtsführung  über  das  Kassenwesen,  sowie  über  bie
bei  demselben  nöthigen  Bücher,  die  Abnahme  und  Justifikation  der  jährlichen
  Fiskus-Rechnung  nach  deren  vorgängiger  Revision,  ingleichen  die
Vorlegung  der  justifizirten  Rechnung  an  das  Ober-Konsistorium;
die  Beschlußfassung  auf  alle  an  das  Fiskus-Direktorium  gerichtete  Eingaben
  und  an  dasselbe  ergehende  Verfügungen,  die  Leitung  und  Aufsicht
  über  das  Expeditions-Geschäft,  inöbesondere  die  Obsorge  für  Verleihung
  der  verfügbaren  Geldvorräthe  und  für  Aufbewahrung  der  Schuld-Dokumente;

die  berichtliche  Anfrage  an  das  Ober-Konsistorium  in  zweifelhaften  Fällen,
  ingleichen  bei  etwa  nöthiger  Einweisung  unständiger  Auögabeposten
oder  zu  bewilligender  Erlasse;
die  Einreichung  eines  jährlichen  Rechenschaftsberichts,  sobald  die  Jahresrechnung
  vollendet  vorliegt.

#".  19.

Unter  dem  Direktorium  steht  der  Kassirer,  welchem  die  Besorgung  der
Einnahme  und  Ausgabe,  die  Buchführung  und  Rechnungsstellung  obliegt.  Derselbe
  erhält  eine  besondere  Instruktion  und  genießt  alle  diejenigen  Rechte,
welche  nach  den  Landesgesetzen  den  landeöherrlich  angestellten  Kassenbeamten
zustehen,  übernimmt  dagegen  auch  alle  diesen  obliegende  Verpflichtungen.

g.  20.

Saͤmmtliche  vorkommende  Erpeditions-Geschäfte  werden  von  einem  Erpedienten
  besorgt.  Die  Dienergeschäfte  verrichtet  der  bei  dem  Pfarrwitwen-Fiskus
  angestellte  Diener.

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#.  21.

Der  nothwendige  Expeditions-Aufwand,  sowie  die  von  Sr.  Königlichen
Hoheit,  dem  Großherzoge,  bewilligte  Besoldung  der  mit  höchster  Genehmigung
bei  dem  Institute  anzustellenden  Beamten,  wird  aus  der  Kasse  der  Anstalt
bestritten.