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daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den
Terminen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und Ver—
ordnungen bestimmt sind, in ungetrennten Summen und in den gesetz-
lich annehmbaren Münzsorten zu Unseren Steuer-Hebestellen, zu welchen
es sich gebühret, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden.
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz als ein für die Jahre 1875,
1876 und 1877 giltiges allgemeines Landesgesetz Höchsteigenhändig vollzogen
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 20. Mai 1874.
Im Namen und Auftrage Unseres Herrn Vaters,
Königliche Hoheit und Gnaden
Carl August.
G. Thon. Stichling.
Steuergesetz
für die Jahre 1875, 1876 und 1877
Ministerial-Bekanntmachung.
I74)] Nach Juhalt des mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tretenden Reichs-
gesetzes über die Presse vom 7. d. Mts. (Reichsgesetzblatt Nr. 16) findet, vor-
behältlich der auf den Landesgesetzen beruhenden allgemeinen Gewerbesteuer,
eine besondere Besteuerung der Presse und der einzelnen Preßerzeugnisse, so-
mit auch der Kalenderstempel nicht weiter statt.
Es wird solches, insonderheit zur Nachachtung der Gemeindevorstände der
bis jetzt zur Erhebung des Kalenderstempels berechtigt gewesenen Städte, hier-
durch noch besonders zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 22. Mai 1874.
Großherzoglich Süchsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.