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VII Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
a) Bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefen, Post-
karten, Drucksachen und Waarenproben, sowie bei Vor-
schußbriefen:
1) wenn die Bestellung im Ortsbestellbezirke der Postanstalt erfolgt,
für jede Sendung 25 Pfennige,
2) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt,
für jede Sendung und für jedes Kilometer 10 Pfennige, im Gan-
zen jedoch nicht unter 50 Pfennige für jede Bestellung.
b) Bei Briefen mit Werthangabe, bei Packeten und bei Post-
anweisungen:
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst, sowie die Geld-
beträge der Postanweisungen, durch Eilboten bestellt werden, der
doppelte Betrag der unter a. 1 bz. a. 2 bezeichneten Sätze. Wenn
nur die Scheine bz. die Begleitadressen zur besonderen Bestellung
gelangen, so kommt der einfache Betrag des unter a. 1 bz. a. 2
bezeichneten Eilbestellgeldes zur Anwendung.
I! Die Gebühr für die Eilbestellung kann vorausbezahlt oder deren Zah-
lung dem Adressaten überlassen werden. In allen Fällen muß jedoch der Ab-
sender für die Berichtigung der Bestellgebühr haften.
IX Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Briefe an denselben Adres-
saten durch Eilboten ist, wenn das Bestellgeld nicht vorausbezahlt ist, dasselbe
nur für einen Brief zu entrichten; bei anderen Sendungen wird das Bestell-
geld für jeden Gegenstand besonders erhoben. Ist das Bestellgeld vorausbe-
zahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. ·
8. 22.
Briefe mit Behändigungsschein.
1 Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes
über die erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so
muß dem Briefe ein gehörig ausgefüllter Behändigungsschein äußerlich beige-
fügt und auf der Adresse vermerkt werden: „Mit Behändigungsschein“. Auf
die Außenseite des zusammengefalteten Behändigungsscheins ist vom Absender
des Briefes die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setzen. In Be-
treff der Bestellung rc. der Briefe mit Behändigungsschein siehe §. 35.