Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)





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Die  Ausfertigung  der  Gewerbe-Legitimationskarte  soll  nach  dem  unter
lit.  D  anliegenden  Muster  erfolgen.

Die  vertragschließenden  Teile  werden  sich  gegenseitig  Mitteilung  darüber
machen,  welche  Behörden  zur  Erteilung  von  Gewerbe-Legitimationskarten  befugt
sein  sollen,  und  welche  Vorschriften  von  den  Inhabern  dieser  Karten  bei  Ausübung
  des  Gewerbebetriebes  zu  beachten  sind.

Hinsichtlich  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen,  einschließlich  des  Hausierhandels
  und  des  Aufsuchens  von  Bestellungen  bei  Nichtgewerbetreibenden,  behalten
sich  die  vertragschließenden  Teile  volle  Freiheit  der  Gesetzgebung  vor.

VII.
Dem  bestehenden  Vertrag  wird  folgender  neuer  Artikel  eingefügt:

Artikel  10a.  Wenn  zwischen  den  vertragschließenden  Teilen  über  die
Auslegung  oder  Anwendung  der  dem  gegenwärtigen  Vertrage  beigefügten  Tarife
A  und  B,  einschließlich  der  Zusatzbestimmungen  zu  diesen  Tarifen,  sowie  der  Zollsätze
  der  von  den  vertragschließenden  Teilen  mit  dritten  Staaten  vereinbarten
Vertragstarife,  eine  Meinungsverschiedenheit  entsteht,  so  soll  sie  auf  Verlangen
des  einen  oder  des  anderen  Teiles  durch  Schiedsspruch  erledigt  werden.

Das  Schiedsgericht  wird  für  jeden  Streitfall  derart  gebildet,  daß  jeder
Teil  aus  den  Angehörigen  seines  Landes  eine  geeignete  Persönlichkeit  zum  Schiedsrichter
  bestellt,  und  daß  die  beiden  Teile  einen  Angehörigen  eines  befreundeten
dritten  Staates  zum  Obmann  wählen.  Die  beiden  Teile  behalten  sich  vor,  sich
im  voraus  und  für  einen  bestimmten  Zeitraum  über  die  Person  des  im  gegebenen
Falle  zu  ernennenden  Obmannes  zu  verständigen.

Eintretendenfalls  und  vorbehaltlich  besonderer  Verständigung  werden  die
vertragschließenden  Teile  auch  andere  als  die  im  ersten  Absatz  bezeichneten  Meinungsverschiedenheiten
  über  die  Auslegung  oder  Anwendung  des  gegenwärtigen
Vertrages  zum  schiedsgerichtlichen  Austrag  bringen.

Artikel  2.
Die  Anlage  C  wird  wie  folgt  abgeändert:

I.
Der  erste  Absatz  des  §  1  erhält  nachstehende  Fassung:
Um  die  Bewirtschaftung  der  an  der  Grenze  liegenden  Güter  und  Wälder
zu  erleichtern,  werden  von  allen  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  befreit:
Getreide  in  Garben  oder  in  Ähren,
die  Roherzeugnisse  der  Wälder,  Holz  und  Kohlen,
Sämereien,
Setzlinge,  ausgenommen  solche  von  Obstbäumen  und  Zierpflanzen,

Stangen,
Rebstecken,