Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1892. (76)

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88. 
Die Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe-Geschäft zu machen, welches 
die den nach diesem Plane zu emittirenden 
100000 Mark 
Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgendwie beeinträchtigt oder schmälert. 
809. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind und der Bekannt— 
machung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden 
während der nächsten 10 Jahre von der Direktion der Ruhlaer Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich 
einmal öffentlich ausgerufen, gehen sie dessen ungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist 
nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus den— 
selben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe der Nummern der nach Beendigung 
dieses Verfahröns werthlos gewordenen Prioritäts-Obligationen von der Direktion öffentlich be- 
kannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts -Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr. 
Doch steht es der General-Versammlung mit Genehmigung der Regierungen frei, die gänzliche oder 
theilweise Realisirung aus Billigkeitsrücksichten zu beschließen. 
810. 
Die in 88 2, 3, 5 und 9 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den 
statutenmäßigen Gesellschaftsblättern. 
11. 
Sind Prioritäts-Obligationen, Zinscoupons oder Talons beschädigt oder unbrauchbar ge- 
worden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein 
Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf 
Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Fall ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Prioritäts-Obligationen an 
Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach stattgehabtem Aufgebotsverfahren, 
für welches die gesetzlichen Vorschriften maßgebend sind. 
Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Zinscoupons findet nicht 
statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben 
innerhalb des in § 2 gedachten, vierjährigen Zeitraumes bei der Direktion angezeigt und seinen 
Anspruch durch Ueberreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papieres und im Falle 
des Verlustes durch Vorlegung der Prioritäts-Obligation selbst bescheinigt hat, binnen einer vom 
Ablaufe des vierjährigen Zeitraumes zu berechnenden, einjährigen präklusivischen Frist gegen Rück- 
gabe der über die rechtzeitige Anmeldung von der Direktion zu ertheilenden Bescheinigung aus- 
gezahlt; im Fall des Verlustes jedoch nur dann, wenn der betreffende Zinscoupon nicht vorher 
anderweitig in gutem Glauben an den Präsentanten desselben ausgezahlt wurde. 
Auch die gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verlorener Talons findet nicht statt. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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