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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 30. März 1892.
Carl Alexander.
v. Groß. Vollert. v. Borberg.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[44] 1. Nachdem bei der Großherzoglichen Prüfungsanstalt für Thermometer
in Ilmenau neuerdings die Einrichtungen für eine amtliche Prüfung von
gläsernen Meßwerkzeugen zur Untersuchung der Milch getroffen worden sind,
werden die bis auf Weiteres hierfür maßgebenden Vorschriften nachstehend mit
dem Bemerken bekannt gemacht, daß die Prüfungsscheine über die in Rede
stehenden Prüfungen mit der Unterschrift: Großherzoglich Sächsische
Prüfungsanstalt für Glasinstrumente in Ilmenau ausgefertigt werden.
Weimar, den 1. April 1892.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Vorschriften
für die amtliche Prüfung von gläsernen Meßwerkzeugen zur Untersuchung der Milch.
Es werden zur Prüfung zugelassen:
I. Aräometer zur Bestimmung der Dichte von Milch (Milchprober, Milch-
waage, Laktodensimeter) und ätherischen Milchfettlösungen (Aräometer
zur Fettbestimmung nach Professor Dr. Soxrhlet).
II. Meßgläser zur Milchfettbestimmung, wie Cremometer und Laktobutyro=
meter, Büretten und Pipetten zur Milchuntersuchung.
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