Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

Ausgenommen hiervon sind diejenigen Leitungen, welche 
1. einem Staats- oder Reichsbetriebe dienen, 
2. die Grenzen eines Grundstücks nicht überschreiten. 
82. 
Zuständig zur Ertheilung der polizeilichen Genehmigung ist: 
1. wenn es sich um elektrische Leitungen für die Beförderung von 
Personen oder Gütern (elektrische Eisenbahnen) handelt, das unter- 
zeichnete Staats-Ministerium, 
2. in allen übrigen Fällen der Bezirksdirektor. 
Berührt dieselbe Leitung mehrere Verwaltungsbezirke, so wird die Zu- 
ständigkeit durch das unterzeichnete Staats-Ministerium bestimmt. 
83. 
Auf das Verfahren vor den zuständigen Behörden, die Rechtswirkungen 
dieses Verfahrens und die Kosten desselben finden die Bestimmungen in den 
§§ 17, 18, 19 und 22, auf Veränderungen der Anlage und des Betriebs die 
Vorschriften in § 25 der Reichsgewerbeordnung Anwendung. 
84. 
Außer der in § 17 der Reichsgewerbeordnung vorgesehenen Bekannt- 
machung ist unter Mittheilung einer Ausfertigung der zur Erläuterung dienen- 
den Zeichnungen und Beschreibungen der für den Bezirk zuständigen Ober- 
postdirektion von dem Vorhaben zur Erklärung über etwaige Bedenken Kennt- 
niß zu geben; auch sind bei der Entscheidung über die Genehmigung die 
Bestimmungen des Reichsgesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen 
Reichs vom 6. April 1892 gehörig zu beachten. 
8 5. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksdirektors findet binnen vierzehntägiger 
ausschließlicher Frist von der Zustellung ab Berufung an das unterzeichnete 
Staats-Ministerium statt. 
86. 
Wer eine elektrische Leitung der Bestimmung in § 1 zuwider ohne 
polizeiliche Genehmigung herstellt, Abänderungen der Anlage oder wesentliche 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.