Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

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Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit 
ihr zu verbindenden Bogen ist unter Bezeichnung des Auftraggebers, 
für den die Zustellung erfolgt, zu bezeugen, daß die bei der Zu— 
stellung zu übergebende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift in der 
im § 194 Abs. I der Civilprozeßordnung bezeichneten Weise der Post 
übergeben worden ist. Der Uebergabe an die Post steht das Ein- 
werfen der Sendung in einen Postbriefkasten gleich. 
3. In der Aufschrift ist die Person, welcher zugestellt werden 
soll, nach Namen, Stand oder Beruf und Aufenthaltsort so genau 
zu bezeichnen, daß der Empfänger leicht und sicher aufgefunden wer- 
den kann und Verwechselungen ausgeschlossen sind. Besondere Sorg- 
falt ist bei den häufig vorkommenden Familiennamen (Müller, Schulze 
u. s. w.) und den gleich oder ähnlich lautenden Ortsnamen auf eine 
genaue Bezeichuung zu verwenden. Bei Sendungen nach größeren 
Städten ist, soweit thunlich, die Wohnung näher anzugeben. 
4. Bei Zustellungen an Unteroffiziere und Gemeine des aktiven 
Heeres oder der aktiven Marine (CPO. 8172) muß die Aufschrift 
an diese selbst gerichtet sein unter genauer Angabe des Truppentheils 
(Kompagnie, Eskadron oder Batterie des zu bezeichnenden Regiments 
u. s. w.), zu welchem sie gehören, jedoch den Zusatz enthalten: „zu 
Händen des (Kompagnie-, Eskadron-, Batterie= u. s. w.) Chefs.“ 
5. Bei Zustellungen an Behörden, Gemeinden u. s. w. (CPO. 
§ 171 Abs. 2) ist die Aufschrift ebenfalls an diese selbst zu richten 
mit dem Zusatze „zu Händen des Vorstehers“. Ist dem Gerichts- 
vollzieher der Vorsteher näher bezeichnet, so ist dem Zusatze diese Be- 
zeichnung hinzuzufügen. 
6. Auf die Aufschriftseite des Briefumschlags ist die Nummer 
zu setzen, unter welcher der Zustellungsauftrag im allgemeinen Dienst- 
register eingetragen steht. Ferner muß auf der Aufschriftseite der 
Gerichtsvollzieher mit dem Namen, dem Wohnort und der Amts- 
eigenschaft als Absender bezeichnet sein. 
7. Liegen die Voraussetzungen des § 185 der Civilprozeßord- 
nung vor (§ 32 Abs. 5 d. Anw.), so hat der Gerichtsvollzieher auf 
der Aufschriftseite des Briefes und auf dem Formular zur Postzu- 
stellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen u. s. w. des Empfängers 
mit rother Tinte die Personen genau zu bezeichnen, an die eine Er- 
satzzustellung den Umständen nach in Frage kommen könnte, aber nach 
der bezeichneten Vorschrift nicht stattfinden darf. Der Vermerk ist in 
folgender Fassung hervortretend niederzuschreiben: „Eine Zustellung 
an . . . ... (z. B. die Ehefrau, den Vermiether N., das Dienstmädchen 
N. N.) darf nicht stattfinden.“ 
8. Dem Briefe ist der Entwurf zu der von dem Postboten auf- 
zunehmenden Zustellungsurkunde und zu einer beglaubigten Abschrift
	        
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