27) A. a. O. ist hinter Abs. IX als neuer Abs. X einzuschalten:
X Wenn der Empfänger von der Ankunft eines Telegramms nach den Vorschriften des
Abs. IX benachrichtigt worden ist und es nicht nach angemessener Frist abholt, so wird nach den
Bestimmungen des § 20 verfahren.
Die bisherigen Abs. X und XI erhalten die Bezeichnungen XI und XII.
28. Im § 20, unbestellbare Telegramme betreffend, erhalten unter I der letzte Satz des
Abs. 1 sowie der Abs. 2 folgende Fassung:
Dieser kann die Adresse des Ursprungstelegramms nur durch eine von der Ursprungs-
anstalt abzulassende gebührenpflichtige Dienstnotiz (vgl. § 22) vervollständigen, berichtigen oder
bestätigen.
Eine Unbestellbarkeitsmeldung wird nur dann telegraphisch nachgesandt, wenn der Absender
des Ursprungstelegramms die telegraphische Nachsendung seiner Telegramme beantragt hat. In
allen anderen Fällen geschieht die Nachsendung, wenn der Absender bekannt ist, mit der Post.
Ebenso wird die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender mit der Post zugestellt, wenn
durch eine besondere Art der Übermittelung (z. B. bei der Bestellung nach dem Lande) Kosten
entstehen würden, deren Einziehung nicht gesichert ist.
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Seetelegramme gelten die Be-
stimmungen im § 15, IV und vV.
29) A. a. O. fallen am Schlusse des Absatzes unter II die beiden Zusätze „und von
Funkentelegrammen“ sowie „und § 15a“ weg.
30) Im § 21, Erstattung und Nachzahlung von Gebühren betreffend, erhalten die Ab-
sätze d bis h unter II. „Auf Antrag wird jedoch erstattet:“ folgende Fassung:
d) die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden ist (z. B.
für Vergleichung), sowie die Gebühr für den entsprechenden besonderen Vermerkz;
e) die Gebühren für die gebührenpflichtigen Dienstnotizen (§ 22), durch welche die
Wiederholung einer für falsch gehaltenen Stelle verlangt wird, wenn die Wieder-
holung nicht mit der ersten Ubermittelung übereinstimmt. Es wird jedoch, falls im
Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und die anderen unrichtig wiedergegeben
sind, die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, die sich ausschließlich auf
die das erste Mal richtig übermittelten Wörter beziehen.
Indessen wird die Gebühr auch für die richtig übermittelten Wörter erstattet,
einerlei in welcher Sprache das Telegramm abgefaßt ist, wenn die vorgekommenen
Entstellungen es verhinderten, den Sinn der nicht entstellten Wörter zu erfassen;
f die volle Gebühr für jede andere telegraphisch oder mit der Post beförderte gebühren-
pflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen Fehler des Betriebs veranlaßt
worden ist;