208 (Anstellungsgrundsätze 1.)
teil, das auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder auf eine
Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Amter von Rechts wegen zur Folge hat, so ist der Zivilversorgungsschein usw.
unter Mitteilung der Urteilsformel der Militärbehörde zu übersenden, die den Schein
erteilt hat (§ 1 Abs. 6). Andernfalls ist der Zivilversorgungsschein oder der An-
stellungsschein der Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter usw.
angestellt oder beschäftigt ist, Militäranwärtern usw. aber, die im Zivildienste noch
nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben.
8 26.
(1.) Der Zivilversorgungsschein oder der Anstellungsschein ist verwirkt, wenn
gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die
dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur
Folge hat.
(2.) Lautet das rechtskräftige Urteil nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Amter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Beklei-
dung öffentlicher Amter zur Folge hat, so wird der Zivilversorgungsschein usw.
nach Ablauf der Zeit, auf die sich die Wirkung des Urteils erstreckt, zurückgegeben,
zuvor jedoch von der Militärbehörde (§ 25) mit einem den wesentlichen Inhalt des
Urteils wiedergebenden Vermerke versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer
den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen
der beteiligten Behörden überlassen.
§ 27.
(1.) Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den
im § 26 bezeichneten Gründen, so sind diese im Zivilversorgungsschein oder im An-
stellungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
(2.) Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters usw. infolge einer
den Mangel an ehrliebender Gesinnung verratenden Handlung oder wegen fortgesetzt
schlechter Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des
Unstellungsgesuchs nicht verpflichtet.
8 28.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist
dies gleichfalls in dem Zivilversorgungsschein oder im Anstellungsscheine zu ver-
merken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.