Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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A 
Vertrag 
zwischen den Regierungen des Großiherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach 
und des Fürstenthums Reuß 1. L. einer Seits und des Herzogthums Sachsen- 
Coburg-Gotha anderer Seits, über die Vollstreckung der von den Großherzog= 
lich Sächsischen und den Fürstlich Reußischen Gerichten erkannten Zuchthaus- 
strafen in dem Coburg-Gothaischen Zuchthause zu Gräfentonna. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eise- 
nach, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen -Coburg-Gotha und Seine Durch- 
laucht der Fürst Reuß j. L. beschlossen haben, wegen Vollstreckung der von den 
Großherzoglich Sächsischen und Fürstlich Reußischen Gerichten erkannten Zuchthaus- 
strafen in dem Coburg-Gothaischen Zuchthause zu Gräfentonna einen Staatsvertrag 
abzuschließen, so haben 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach 
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. jur. Adolph Volkmar Reinhard, 
ingleichen 
Allerhöchstihren Regier ungsrath Dr. jur. Rudolph Flemming aus 
Weimar, 
Seine Hoheit, der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha 
Höchstihren Staatsrath Rudolph Brückner, 
ingleichen 
Höchstihren Regierungsrath Heinrich Hornbostel aus Gotha, 
Seine Durchlaucht, der Fürst Reuß j. L. 
Höchstihren Landrath Hermann Seifarth aus Gera 
zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, welche folgenden 
Vertrag 
abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Herzoglich Sachsen -Coburg= Gothaische Regierung macht sich verbindlich, 
auf die Dauer von fünf und dreißig Jahren die von den Großherzoglich Säch- 
sischen und Fürstlich Reußischen Gerichten erkannten Zuchthausstrafen in dem Zucht- 
hause zu Gräfentonna mit zum Vollzug bringen zu lassen, wogegen die Großher= 
zoglich Sächsische und die Fürstlich Reußische Regierung die Verpflichtung eingehen, 
in der Regel alle diejenigen Personen, welche eine von den genannten Gerichten er-
	        
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