Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Zegierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 18. Weimar. 21. August 1873. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(84] I1. Nachträglich zu den Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes wegen 
Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 ist von dem Bundesrathe be- 
schlossen worden: 
1) daß die sogenannte Bier= oder Zucker-Kouleur als ein Malz-Surrogat im 
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Sinne des §. 1 Ziffer 7 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer 
vom 31. Mai 1872 anzusehen und mithin bei der Verwendung zur Bier- 
oder Essig-Bereitung zum Steuersatze vom 1 Thlr. 10 Sgr. vom Zentner 
zu unterwerfen ist; 
daß solchen auf Deklaration steuernden Brauern, welche Zucker, Syrup 
oder nicht besonders benannte Malz-Surrogate (§. 1 Ziffer 5 bis 7 des 
Brausteuergesetzes) zu dem bereits gekochten Biere, z. B. auf dem Kühl- 
schiffe, den Stellbottichen, den Gährgefäßen, den Lagerfässern oder Flaschen 
zusetzen (§. 18 Absatz 2 des Gesetzes von Ziffer 9 III. Absatz 2 der 
Ausführungs-Bestimmungen) von der Direktiv-Behörde eine besondere 
Fixation der von diesen Stoffen zu entrichtenden Brausteuer nach den 
Grundsätzen in Anlage 1 zu Ziffer 3 der Ausführungs-Bestimmungen ge- 
stattet oder auch unter Anordnung geeigneter Kontrole nachgelassen werden 
kann, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes auf den Lagerfässern 
oder Flaschen zuzusetzende Menge von Malz-Surrogaten der gedachten Art 
im Ganzen voraus zu deklariren. 
1873. 25