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Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 22. November 1872 (Seite
425 ff. des Reg.-Blatts) werden diese Beschlüsse behufs Nachachtung hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 24. Juli 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef:
K. Bergfeld.
([85] II. Nach Beschluß der bei dem Thüringischen Zoll- und Handels-Vereine
betheiligten Regierungen werden die Veränderungen in dem Stande und in den
Befugnissen der Zoll= und Steuer-Stellen des Deutschen Zollgebiets mit
Rücksicht darauf, daß die Bekanntmachung derselben in dem von dem Reichskanzler-
amte herausgegebenen „Zentralblatte für das Deutsche Reich“ erfolgt, künftig nicht
mehr durch das „Amtsblatt des General-Inspektors des Thüringischen Zoll- und
Handels-Vereins“ (Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 9. April 1864 Seite 60
des Reg.-Blatts) zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Weimar am 25. Juli 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef:
K. Bergfeld.
(861 III.. Auf Grund eines von dem Bundesrathe unter §. 464 der Protokolle
gefaßten Beschlusses wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in dem
Geltungsbereich der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 den nach §. 44 der
Gewerbeordnung ausgestellten Legitimationsscheinen (oder Legitimationskarten) in
Bezug auf Befugnisse und Steuerbefreiung der Handelsreisenden die Wirkung der
nach Artikel 26 des Zollvereinigungs = Vertrags vom 8. Juli 1867 auszustellenden
Legitimationskarten beigelegt werden soll.
Weimar am 4. August 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.