Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 18. Mai 1870 (Seite 44 
des Reg.-Blatts von 1870) wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht. 
Weimar am 13. August 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
"90] Das 23., 24. und 25. Stück des Reichs-Gesetzblatts von 1873 enthalten 
unter 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
954 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs, vom 
7. Juli 1873; unter 
955 die Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Zolltarifs, vom 
12. Juli 1873; unter 
956 die Verordnung, betreffend die Abgrenzung der Bezirke der Discipli- 
nar-Kammern, vom 11. Juli 1873; unter 
957 die Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über 
die Verwendung der Wechselstempelmarken, vom 11. Juli 1873; 
unter 
958 die Verordnung, betreffend die anderweite Feststellung des Etats der 
Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1873; unter 
959 die Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen der Post- 
und Telegraphen -Beamten, vom 12. Juli 1873; unter 
960 die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker, vom 
15. Juli 1873; unter 
die Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der 
gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen, 
vom 20. Juli 1873; unter 
962 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats des Deut- 
schen Reichs für das Jahr 1874, vom 5. Juli 1873; unter 
963 die Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats des Reichsheeres 
für das Jahr 1874, vom 12. Juli 1873. 
— 
96 
  
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
	        
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