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Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 18. Mai 1870 (Seite 44
des Reg.-Blatts von 1870) wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht.
Weimar am 13. August 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
"90] Das 23., 24. und 25. Stück des Reichs-Gesetzblatts von 1873 enthalten
unter
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954 das Gesetz, betreffend die Abänderung des Vereins-Zolltarifs, vom
7. Juli 1873; unter
955 die Bekanntmachung, betreffend die neue Redaktion des Zolltarifs, vom
12. Juli 1873; unter
956 die Verordnung, betreffend die Abgrenzung der Bezirke der Discipli-
nar-Kammern, vom 11. Juli 1873; unter
957 die Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Vorschriften über
die Verwendung der Wechselstempelmarken, vom 11. Juli 1873;
unter
958 die Verordnung, betreffend die anderweite Feststellung des Etats der
Verwaltung des Reichsheeres für das Jahr 1873; unter
959 die Verordnung, betreffend die Beschaffung der Kautionen der Post-
und Telegraphen -Beamten, vom 12. Juli 1873; unter
960 die Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der Apotheker, vom
15. Juli 1873; unter
die Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der
gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen,
vom 20. Juli 1873; unter
962 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats des Deut-
schen Reichs für das Jahr 1874, vom 5. Juli 1873; unter
963 die Verordnung, betreffend die Feststellung des Etats des Reichsheeres
für das Jahr 1874, vom 12. Juli 1873.
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Weimar. — Hof--Buchdruckerei.