Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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sämmtlich  in  Frankfurt  a./M.,  ein  Erfindungs-Patent  auf  ein  Verfahren  zur  Verarbeitung
  roher  Fettstoffe  mittels  Wassers  und  organischer,  sowie  unorganischer
chemischer  Mittel  nach  Maßgabe  der  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
niedergelegten  Beschreibung  unter  allen  Voraussetzungen  und  Bedingungen,  sowie  mit
allen  Wirkungen,  welche  in  der  Bekanntmachung  vom  3.  März  1843  (Reg.-Blatt
von  1843  Seite  13—  16)  angegeben  und  begründet  sind,  auf  die  Dauer  von
Fünf  Jahren,  von  heute  an  gerechnet,  für  den  Umfang  des  Großherzogthums  ertheilt
  worden.

Dieses  Patent  ist  jedoch  als  erloschen  zu  betrachten,  wenn  nicht  binnen  Jahresfrist
  durch  ein  obrigkeitlich  beglaubigtes  Zeugniß  bei  dem  unterzeichneten  Staats-Ministerium
  nachgewiesen  wird,  daß  die  gedachte  Erfindung  im  Großherzogthum  zur
Ausführung  gebracht  sei.

Nachdem  die  desfallsige  Urkunde  unter  dem  heutigen  Tage  ausgefertigt  worden,
wird  solches  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Weimar  am  16.  August  1873.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Schmith.

(931  III.  In  Folge  der  Versetzung  des  bisherigen  Bezirks-Kommissars,  jetzt  Justiz-Amtmanns
  Siefert  von  Apolda  nach  Gerstungen  sind  die  Geschäfte  eines  Expropriations
  =  Kommissars  für  die  Saal-Unstrutbahn  mit  höchster  Genehmigung  wieder
dem  Großherzogl.  Bezirks-Direktor  Bock  zu  Apolda  übertragen  worden.
Weimar  am  19.  August  1873.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
v.  Groß.

[94]  IV.  Nachdem  mit  höchster  Genehmigung  Sr.  Königlichen  Hoheit,  des  Großherzogs,
  und  unter  Zustimmung  des  Landtags  die  Großherzogliche  Haupt-Staatskasse
  in  die  statutarischen  Verpflichtungen  der  mit  den  Rechten  einer  milden  Stiftung
  versehenen  Pensions-Anstalt  für  die  Wittwen  und  Waisen  Grohherzoglicher
Gendarmen  insoweit,  als  diese  Verpstichtungen  nicht  durch  das  Gesetz  vom  24.
Februar  1872  beseitigt  worden  sind,  vom  1.  Juli  d.  J.  ab  eingetreten,  dagegen
auch  das  Aktivvermögen  der  gedachten  Anstalt  der  Großherzoglichen  Haupt-Staatskasse