160
Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums er-
theilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum zur
Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 29. August 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
(97) VII. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 29. Juni 1872 (Reg.-Blatt v. J. 1872 Seite 367), betref-
fend das der Weimar-Geraer Eisenbahn-Gesellschaft ertheilte Expropriationsrecht,
wird hierdurch weiter zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, daß dieses Expropria-
tionsrecht nach den nunmehrigen Feststellungen der betreffenden Bahnlinie auch in den
von derselben berührt werdenden Fluren vou Isserstedt und Maua ertheilt
worden ist.
Weimar am 9. September 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
[98] Das 26. und 27. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 964 die Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Rußland wegen
des gegenseitigen Schutzes der Waarenbezeichnungen, vom 18. August
1873; unter
Nr. 965 die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den
Betrieb des auf belgischem Gebiet belegenen Theils der Wilhelm-
Luxemburg-Cisenbahnen, vom 11 Juli 1872.
Weimar. — Hof-Buchdrukkerei.