Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Schluß-  Art.  19.
bestimmungen.
  1  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1912  in  Kraft.

 

I  Gleichzeitig  tritt  das  Gesetz  vom  W  —0  die  Erhebung  einer  Gebühr  für  das

Halten  von  Hunden  betreffend,  außer  Wirksamkeit.  Die  Erledigung  von  Ansprüchen  und
Verbindlichkeiten  aus  diesem  Gesetze,  dann  die  Verfolgung  der  im  Art.  7  Abs.  II  daselbst
erwähnten  strafbaren  Handlungen  erfolgt  jedoch  nach  den  bisherigen  Vorschriften.

II  Am  bezeichneten  Tage  geht  in  München  die  Zuständigkeit  in  Bezug  auf  Hundepolizei
und  Hundekrankheiten  von  der  Polizeidirektion  auf  den  Magistrat  über.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  14.  August  1910.

Luitpold,

Prinz  von  BSayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils  Dr.  v.  Miltne.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer.  Dr.  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Vorn.  v.  Prettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl.:
Der  Ministerialrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.