Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Wünsche der übrigen betheiligten Regierungen, sowie unter gleichmäßiger Berücksich- 
tigung der Unterthanen der übrigen betheiligten Staaten hinsichtlich der Beförderungs- 
preise. Es sollen übrigens in beiden Richtungen täglich auf der Hauptbahn min- 
destens drei, auf den beiden Zweigbahnen mindestens zwei Züge mit Personenbe= 
förderung außer den für den Güterdienst erforderlichen Zügen eingerichtet werden, 
und soll hiervon mindestens Ein Zug auf der Hauptbahn und den Zweigbahnen 
die vierte Wagenklasse führen. 
Was den Fahrplan für die Lokalzüge betrifft, so soll bei Meinungsverschieden- 
heiten die Festsiellung durch die Majorität der betheiligten Regierungen erfolgen. 
Artikel Xl. 
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Bestim- 
mungen des Preußischen Eisenbahn-Gesetzes vom 3. November 1838 auch für die 
übrigen Staatsgebiete Geltung haben. 
Artikel XII. 
Die Gesellschaft soll eine jährliche Abgabe entrichten, welche der im König- 
reich Preußen zufolge der Gesetze vom 30. Mai 1853 unud 21. Mai 1859, sowie 
der dazu noch etwa ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmungen vom 
Reinertrage der Privat-Eisenbahnen zu erlegenden Abgabe entspricht. Die König- 
lich Preußische Regierung wird den Abgabenbetrag für die ganze Bahn feststellen 
und nach Maßgabe der Längenausdehnung der in den betreffenden Gebieten belege- 
nen Strecken berechnen, auch den Repartitionsplan den übrigen betheiligten Regie- 
rungen mittheilen. Die Gesellschaft hat demnächst die bezüglichen Antheile an die 
betreffenden Einnahmestellen abzuführen. 
Einer anderweiten staatlichen Einkommensteuer oder staatlichen Gewerbesteuer 
soll die in Rede stehende Eisen-ahn in keinem der betheiligten Staatsgebiete unter- 
worfen werden. Auch soll eine Konzessionssteuer von dem Unternehmen nicht erhoben 
werden. 
Artikel XIII. 
Die kontrahirenden Regierungen behalten sich, eine Jede für sich, das Recht 
vor, die in Ihren Gebieten belegenen Bahnstrecken nach Maßgabe der Bestimmun- 
gen des Königlich Preußischen Gesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen. Durch 
eine etwaige Erwerbung des Eigenthums an den in Rede stehenden Eisenbahnen 
innerhalb des einen oder auderen Staatsgebiets Seitens der betreffenden Regierung
	        
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