Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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lender Quartals eines jeden Jahres und zuerst in dem auf den Ablauf der Bauzeit 
und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst folgenden Jahre. 
Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung derselben sind: 
1) die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsraths; 
2) der Bericht des Aufsichtsraths über die Lage der Geschäfte der Gesellschaft 
unter Vorlegung der Jahresrechnungen und der Bilanz des verflossenen 
Jahres (§. 16 al. 6) und dessen Vorschlag zur Gewinnvertheilung; 
3) die Ertheilung der Decharge für das verflossene Jähr an Aufsichtsrath und 
Vorstand; 
4) die Feststellung der Dividende; 
5) Anträge, welche in Angelegenheiten der Gesellschaft der General-Versamm- 
lung von dem Aussichtsrathe, dem Vorstande oder von einzelnen Aktionairen 
zur Entscheidung vorgelegt werden. 
§. 22. 
Anträge einzelner Aktionaire müssen so zeitig vor der General-Versammlung 
dem Vorsitzenden des Ausfsichtsraths schriftlich mitgetheilt werden, daß dieselben ge- 
mäß Arkikel 238 des Handelsgesetzbuches noch in die öffentliche, zur Versammlung 
einladende Bekanntmachung ausgenommen werden können, widrigenfalls die Beschluß- 
fassung darüber bis zur nächsten General-Versammlung zu vertagen ist. 
In der General-Versammlung ist vor Eröffnung der Diskussion über solche 
Anträge die Frage über deren Zulassung zu stellen und erst, nachdem solche durch 
Majorität bejaht worden, in die Diskussion einzutreten. 
§. 23. 
Außerordentliche General-Versammlungen finden statt, so oft der Aussichts- 
rath oder der Vorstand dies im Interesse der Gesellschaft für erforderlich erachtet, 
sowie auf den Antrag von Aktionairen gemäß Artikel 237 des Handelsgesetzbuches, 
wenn ein solcher Antrag unter Deposition von Aktien in der Höhe des zehnten 
Theiles des Grund-Kapitals und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei 
dem Aussichtsrathe gestellt ist. 
S. 24. 
Außer den im §. 21 genaunten Gegenständen ist der Beschluß einer General= 
Versammlung überhaupt erforderlich: 
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck 
hinaus; 
1873. 35
	        
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