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schaffenheit der Niederlagestätte und die sonstigen Bedingungen, unter denen die
Aufbewahrung zu gestatten, das Erforderliche vorzuschreiben ist.
Der Transport des jedesmaligen Bedarfs von der Niederlagestätte bis zur
Verbrauchsstelle darf nur durch Tragen bewirkt werden.
Insbesondere ist das Halten von Vorräthen zum Handel außerhalb der
Fabrikationsstätte gänzlich verboten.
S. 4.
Unter Hinweisung auf die wegen der Versendung und des Transports des
Sprengöls auf Eisenbahnen und Posten bestehenden reichsgesetzlichen Vorschriften
und Verbote wird in Ansehung sonstiger Fuhrwerke hierdurch bestimmt, daß der
Transport auf solchen nur dann stattfinden darf, wenn dieselben nicht zugleich zur
Personen-Beförderung dienen, wobei nachstehende Vorschriften zu befolgen sind.
§. 5.
Das Sprengöl muß beim Transport in Gefäßen aus Blech oder mit starkem
Glase, mit höchstens / Zentner Inhalt, verpackt sein; der Verschluß der Gefäße
ist durch Korkstöpfel zu bewirken, welche bei methylisirtem Nitroglycerin mit einer
Blasenumhüllung zu versehen sind.
Die Gefäße müssen mit einer korbartigen Hülle, welche eine Einlage von
Stroh oder Kieselguhr enthält, umgeben und mittelst Stroh, Heu und dergleichen
in Holzkisten fest verpackt sein.
Sägespähne, Werg, Zeugstücke oder Papierabfälle dürfen bei der Umhüllung
und Verpackung der Gefäße nicht angewendet werden. Die Holzkisten, deren Deckel
nur lose befestigt werden dürfen, müssen mit der Aufschrift: „Sprengöl, Vorsicht“
versehen sein.
Das Gewicht einer solchen Kiste darf im Ganzen nicht mehr als 40 Pfund
betragen.
Das Verpacken und Verladen ist unter Vermeidung starker Erschütterungen.
vorzunehmen, und darf dabei kein offenes Feuer gehalten noch Taback geraucht werden.
S. 6.
Der Führer eines jeden Sprengöl-Transports ist verpflichtet, den Orts-
Polizeibehörden, deren Bezirke passirt werden sollen, von der bevorstehenden An-
kunft desselben unter Angabe des einzuschlagenden Weges zeitige Meldung zu machen