Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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3)  beim  Gewicht  über  5  Kilogramm
a)  für  die  ersten  5  Kilogramm  auf  Entfernungen  bis  10  Meilen  einschließlich  8  3/  kr.
und  mit  Einführung  der  Reichsmork-Rechnng,  25  Pf.
auf  alle  weitere  Entfernungen  17/kr.
und  mit  Einführung  der  Reichsmart-  Rechuung  .  .  .  .  80Pf.
b)  für  jedes  weitere  Kilogramm  oder  den  aberschichenden  Theil  eines  Kilogramms

bis  10  Meilen  .I/  kr.

und  mit  Einführung  der  Reichsmark-  Rechnung  5  Pfl.

über  10  bis  20  Meilen  3½kr.

und  mit  Einführung  der  Reichsmark-Rechuung.  ..  .  .  ..  110Pf.

über  20  Meilen  .....  7  kr.

und  mit  Einführung  der  Reichemarl.  Nechnung  ..  ...20Pf.

4)  im  Verkehr  innerhalb  des  Bestellbezirks  der  -  "

a)  bis  zum  Gewicht  von  1½  Kilogram  ...  3kr.
undmitCcnfuhumgderRetchsmarkRechnung......10Pf.

b)  bei  höherem  Gewicht  die  Hälfte  des  Satzes  für  Packete  auf  Entfernungen  bis
10  Meilen  unter  Aufrundung  des  Ergebnisses  auf  den  nächsten  vollen  Kreuzer
und  mit  Einführung  der  Reichsmark-Rechnung  auf  eine  durch  5  theilbare
Pfennigsumme.

VI.  Der  Postverwaltung  bleibt  überlassen,  für  sperriges  Gut  einen  Zuschlag  zu

nehmen,  derselbe  darf  jedoch  50  Prozent  der  obigen  Taxe  nicht  übersteigen.

VII.  Für  unfrankirte  Packete  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm  wird  ein  Portozuschlag

  von  3  kr.  und  mit  Einführung  der  Reichsmark-Rechnung  von  10  Pf.  erhoben.

VIII.  Für  die  etwaige  Begleitadresse  kommt  besonderes  Porto  nicht  in  Ansatz.
Wenn  mehrere  Packete  zu  derselben  Begleitadresse  gehören,  so  wird  für  jedes  einzelne

Packet  das  Porto  selbständig  berechnet.

§.  22.
Porto  und  Versicherungsgebühr  für  Sendungen  mit  Werthangabe.
Für  Sendungen  mit  Werthangabe  wird  erhoben:
A.  Porto  und  zwar
1)  für  Briefe  bis  zum  Meistgewicht  von  250  Gramm  einschließlich