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Artikel 22.
Die Vereinigung der beiderseitigen Steuerkataster, Grund= und Fundbücher,
dann die Herstellung der zur Katastrirung, Bonitirung oder Steuereinschätzung und
Kartirung der gegenseitigen Abtretungsobjekte erforderlichen Arbeiten, sowie die Berichtigung
der Grundsteuerkataster = Auszüge, beziehungsweise auf Großherzoglich
Sächsischer Seite — der Erwerbsurkunden —, und der gemeindlichen Steuerpläne
und Flurkarten erfolgt, ohne daß die Besitzer der betheiligten Realitäten oder die
betreffenden Gemeinden für die dadurch erwachsenden Kosten in Anspruch genommen
werden dürfen. Die beiderseitigen Steuerbehörden werden sich bei Durchführung
dieser Arbeiten bereitwillig jede etwa erforderliche Unterstützung leisten.
Artikel 23.
Die Bayerischen Staatsangehörigen, welche im Innern der Großherzgoglich
Sächsischen Enklave Ostheim in den bisher der Königlich Bayerischen Hoheit unterworfenen
Häusern wohnen, verbleiben auch künftig im Besitze der Bayerischen Staatsangehörigkeit,
insolange sie dieselbe nicht nach Maßgabe des Reichsgesetzes vom
1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit
verlieren.
Artikel 24.
Die in den Großherzoglich Sächsischen Orten Ostheim und Sondheim befindlichen,
bisher unter Königlich Bayerischer Hoheit gestandenen Gebäude, welche
bis jetzt in der Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt für die sieben dießrheinischen
Regierungsbezirke des Königreiches Bayern versichert waren, bleiben, soferne nicht
inzwischen ihr Austritt in gesetzlich zulässiger Weise erwirkt wird, dieser Anstalt
bis zum Schlusse des Versicherungsjahres 187½/5, welcher am 30. September 1875
eintritt, einverleibt, und sind deren Besitzer gehalten, ihre Schuldigkeit für das gedachte
Versicherungsjahr an Vor-, Zwischen= und Haupt-Ausschlägen, dann Eintrittsgebühren
an die gedachte Anstalt abzuführen.
Das Großherzoglich Sächsische Rechnungsamt Ostheim ist verpflichtet, die
an dieser Schuldigkeit nach dem Uebergange der Hoheit (Artikel 13) erst verfallenden
oder noch rückständigen Leistungen nach den vom Königlich Bayerischen Bezirksamte
Mellrichstadt mitgetheilten Hebregistern gegen den Bezug der in Bayern den
gemeindlichen Perzipienten gebührenden Tantiemen von den Verfpflichteten einzuheben
und die erhobenen Beträge kostenfrei an das gedachte Königliche Bezirksamt
abzuliefern.
1873. 40