Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Artikel  22.

Die  Vereinigung  der  beiderseitigen  Steuerkataster,  Grund=  und  Fundbücher,
dann  die  Herstellung  der  zur  Katastrirung,  Bonitirung  oder  Steuereinschätzung  und
Kartirung  der  gegenseitigen  Abtretungsobjekte  erforderlichen  Arbeiten,  sowie  die  Berichtigung
  der  Grundsteuerkataster  =  Auszüge,  beziehungsweise  auf  Großherzoglich
Sächsischer  Seite  —  der  Erwerbsurkunden  —,  und  der  gemeindlichen  Steuerpläne
und  Flurkarten  erfolgt,  ohne  daß  die  Besitzer  der  betheiligten  Realitäten  oder  die
betreffenden  Gemeinden  für  die  dadurch  erwachsenden  Kosten  in  Anspruch  genommen
werden  dürfen.  Die  beiderseitigen  Steuerbehörden  werden  sich  bei  Durchführung
dieser  Arbeiten  bereitwillig  jede  etwa  erforderliche  Unterstützung  leisten.

Artikel  23.

Die  Bayerischen  Staatsangehörigen,  welche  im  Innern  der  Großherzgoglich
Sächsischen  Enklave  Ostheim  in  den  bisher  der  Königlich  Bayerischen  Hoheit  unterworfenen
  Häusern  wohnen,  verbleiben  auch  künftig  im  Besitze  der  Bayerischen  Staatsangehörigkeit,
  insolange  sie  dieselbe  nicht  nach  Maßgabe  des  Reichsgesetzes  vom
1.  Juni  1870  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit
  verlieren.

Artikel  24.

Die  in  den  Großherzoglich  Sächsischen  Orten  Ostheim  und  Sondheim  befindlichen,
  bisher  unter  Königlich  Bayerischer  Hoheit  gestandenen  Gebäude,  welche
bis  jetzt  in  der  Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt  für  die  sieben  dießrheinischen
Regierungsbezirke  des  Königreiches  Bayern  versichert  waren,  bleiben,  soferne  nicht
inzwischen  ihr  Austritt  in  gesetzlich  zulässiger  Weise  erwirkt  wird,  dieser  Anstalt
bis  zum  Schlusse  des  Versicherungsjahres  187½/5,  welcher  am  30.  September  1875
eintritt,  einverleibt,  und  sind  deren  Besitzer  gehalten,  ihre  Schuldigkeit  für  das  gedachte
  Versicherungsjahr  an  Vor-,  Zwischen=  und  Haupt-Ausschlägen,  dann  Eintrittsgebühren
  an  die  gedachte  Anstalt  abzuführen.

Das  Großherzoglich  Sächsische  Rechnungsamt  Ostheim  ist  verpflichtet,  die
an  dieser  Schuldigkeit  nach  dem  Uebergange  der  Hoheit  (Artikel  13)  erst  verfallenden
  oder  noch  rückständigen  Leistungen  nach  den  vom  Königlich  Bayerischen  Bezirksamte
  Mellrichstadt  mitgetheilten  Hebregistern  gegen  den  Bezug  der  in  Bayern  den
gemeindlichen  Perzipienten  gebührenden  Tantiemen  von  den  Verfpflichteten  einzuheben
  und  die  erhobenen  Beträge  kostenfrei  an  das  gedachte  Königliche  Bezirksamt
abzuliefern.

1873.  40