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An Orten, wo gemäß den früheren Einrichtungen auch Briefe mit Werthangabe
mit höheren Werthbeträgen und Packete mit Werthangabe durch die bestellenden
Boten ausgetragen werden, kommt
für Briefe mit Werthangabe über 500 Thlr. bz. 1000 Gulden eine Gebühr
von 1 Sgr. bz. 3 Kr.,
für Packete mit Werthangabe: der Tarif für Briefe mit Werthangabe
(/ Sgr. und 1 Sgr. bz. 2 Kr. und 3 Kr.), wenn aber der an dem
betreffenden Orte bestehende Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen
Packete im Einzelnen höhere Gebührensätze ergiebt, dieser letztere Tarif
in Anwendung.
Für die Ueberbringung von Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen
wird für jede Postanweisung eine Gebühr von ½ Sgr. bz. 2 Kr. erhoben.
Gebührenfreie Bestellungen von Briefen mit Werthangabe und von baaren
Geldbeträgen zu Postanweisungen finden nicht statt.
Für das Abtragen der von weiterher bei den Postanstalten eingegangenen
Briefe mit Werthangabe, Packete mit oder ohne Werthangabe, recommandirten
Packete und Postanweisungen nebst den dazu gehörigen Geldbeträgen nach dem
Landbestellbezirke wird ohne Rücksicht auf das Gewicht oder den Werth der
bestellten Gegenstände ein Bestellgeld von 1 Sgr. bz. 3 Kr. erhoben.
Q.OIm §. XIII, das Expreßbestellgeld betreffend, erhält der letzte Absatz
folgende Fassung:
Bei der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Gegenstände an denselben Adressaten
durch Expressen ist nur für einen Gegenstand das Bestellgeld zu entrichten, bei
Verschiedenartigkeit der Gegenstände für denjenigen, welcher dem höchsten Satze unterliegt;
ist das Bestellgeld vorausbezahlt, so tritt eine Erstattung nicht ein. Im
Falle der Vorausbezahlung des Bestellgeldes durch den Absender ist dasselbe ebenfalls
nur für einen Gegenstand zu entrichten, wenn mehrere Sendungen für einen
und denselben Adressaten gleichzeitig eingeliefert werden und sich bei der Einlieferung
voraussehen läßt, daß auch die Bestellung der Sendungen am Bestellungsorte gleichzeitig
erfolgen werde. Die Einlieferung muß in diesem Falle nicht durch die Briefkasten,
sondern an der Annahmestelle der Postanstalt erfolgen.
R. Der §. XVII, die Nebengebühr für die von den Landbriefträgern eingesammelten,
zur Weitersendung bestimmten Gegenstände betreffend, erhält folgende
Fassung: