Metadata: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

gen, welcht, selbst Aktiv: Kapitalien besltzen, 
so wie diejenigen, welche derglelchen fuͤr 
andere verwalten, z. B. dle Gemeinde= 
Pfleger, Helligen und Silftungs= Pfleger, 
WVormünder te. dleselben anzeigen. 
Ueber die Angaben, dle hierauf gescheben, 
wird ein Protokoll gefuͤhrt, in welches auch 
diejenigen Corporatlonen und Prloaten, 
welche nach dem F. 3. des Gesetzes, auf 
Ziellassung von der Besteurung Ansoruch zu 
machen haben, mit ihren gesamten sowohl bei 
Hrioaten als bei bffentlichen Kaßen stehen- 
den Aktlo-Kapltallen, und unter Anfüh= 
vung aller — die Befrelung begründenden 
Umstände aufzunehmen sind. 
Nach Verfluß von acht Tegen in St#tten 
und großen Di#fern, und nach Umftuß von 
drel Tagen in kleinen Ddrfern, welche Frlst 
fär dle nachträgliche Anzeige von Kaplta- 
lien bei der Aufnahme Deputation, gestat- 
tet wird, wierd das Protekoll geschlossen, 
von der Aufnahme Deputatson unterzeich: 
net, hlerauf aus demselben durch den Pro- 
tolellfübrer 
a) eine Urkunde äber den Berreg der — 
zur Anzelge gekommenen steuerbaren 
Kap#talien und der Steuer bledon, 
nach dem unter Ziffer III. belliegenden 
Formular, 
b) ein Einzugs-Register für den Steuer- 
Einbringer, und 
553 
c) ein Verzelchniß derjenlgen, welche auf 
Freilassang Apspruch gemacht haben, 
nach dem unter Ziffer II. vorgeschriebe. 
nen Formular, 
ausgefertigt und von der Deputatlen unter- 
Jelchnet, sofort aber samt dem Pretekoll an 
das Oberamt eingeschickt. 
Glaubt die Aufnahme-Deputatlon, daß 
eln oder der andere Kapiltal" Besitzer solnen 
Kapltal: Bests entweder ganz unangezeigt 
gelassen, oder zu gering angegeben habe, 
oder sind nach Verstuß jenes Termins nach- 
träsliche Anzeigen geschehen; so ist bleoon 
dem Oberamt soecielle Anzeige zu machen, 
welchee, je nach den Umständen, entweder 
selbst elnschreiten, oder dem Kdnlgl. Steuer- 
Celle zium vorherige Anzelge machen wird. 
s. 8. 
Das Oberamt pruͤft die ihm nach dem 
EEEEEIIIBIIIIIII 
kunden, erlennt uͤber die Statthafrigkelt 
der anzesprochenen Befreiungen nach den 
vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen, be- 
richtigt hiernach die Urkande uͤber die steuer- 
baren Kapitalien und den Steuer-Betrag, 
so wie das Cinzugs Register, und sendet 
sofort lebteres Lgleich an den Orts-Versteber 
mit der Weisung zuräck, nach demselben 
nun durch den Orts Steuer Einbeinger die 
Steuer auf die im Gesetze vorgeschrlebenen
	        
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