Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

58. 
Durchlaucht dem Herzoge von Nassau als wünschenswerth anerkannt, hierin ebenfalls 
eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteuerungssäße hergestellt zu sehen, 
und es wird daher auch Ihr Bestreben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmä- 
Kigkeit gerichtet sepn. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Ver- 
meidung aller Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Staates im Ver- 
hältnisse zu den Producenten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung 
erwachsen würden, Ergänzungs= und Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Gegenstän- 
den erhoben werden: 
a) im Königreich Preußen von. 
Bier, 
Branntwein 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
5) im Königreich Bayern (zur Zeit mit Ausschluß des Rheinkreises) von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz; 
o) im Königreich Sachsen don 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
4) im Königreich Württemberg vom 
Bier, 
Branntwein) 
geschrotetem Malzz 
e) im Großherzogthum Baden von 
Bierz 
) im Kurfürstenthum Hessen von: 
Bier, 
Branntwein,
	        
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