14
sind aufgehoben; die K. Verordnung vom 18. März 1825, betreffend die Vollziehung der
Bestimmungen der deutschen Bundesakte über den Gütererwerb der Ausländer, tritt außer
Wirkung.
Art. 2.
Der Besitz eines Guts ist für den Ausländer mit dem Genusse derselben Rechte, wie
für den Inländer verbunden, mit einziger Ausnahme derjenigen Befugnisse, welche durch
den Besitz des württembergischen Staatsbürgerrechts bedingt sind.
Art. 3.
Der Ausländer hat wie der Inländer nur diejenigen Lasten und Abgaben zu tragen,
welche nach den allgemeinen Landesgesetzen oder aus besonderen Rechtstiteln auf ihrem
Grundeigenthum haften; soferne er nicht im Lande wohnt, hat er wegen unmangelhafter
Leistung der bezeichneten Lasten und Abgaben einen tüchtigen, im Lande angesessenen Vertreter
zu stellen. «
Art. 4.
In allen das viesseitige Gut betreffenden Rechten und Verbindlichkeiten, insbesondere
aber in Absicht auf ven Gerichtsstand ist der Ausländer den Landesgesetzen unterworfen.
Art. 5.
Wenn vie Gegenstände einer Verlassenschaft oder Schenkung theils im Inlande theils
im Auslande sich befinden, und von dem Erwerb der letzteren Inländer wegen ibrer Eigenschaft
als Fremde ausgeschlossen sind, so sollen sie hiefür aus dem Antheile der sie ausschließfenden
Ausländer an ven im Inlanve befindlichen Bestandtbeilen desselben Bermögens
Vergütung erhbalten.
Unsere Minister ver Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung vieses Gesetzes
beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 1. März 1865.
Karl.
Der prov. Chef des Justiz-Departements:
Neurath.
Der Minister des Innern:
Geßler.