Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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sind  aufgehoben;  die  K.  Verordnung  vom  18.  März  1825,  betreffend  die  Vollziehung  der
Bestimmungen  der  deutschen  Bundesakte  über  den  Gütererwerb  der  Ausländer,  tritt  außer
Wirkung.

Art.  2.

Der  Besitz  eines  Guts  ist  für  den  Ausländer  mit  dem  Genusse  derselben  Rechte,  wie
für  den  Inländer  verbunden,  mit  einziger  Ausnahme  derjenigen  Befugnisse,  welche  durch
den  Besitz  des  württembergischen  Staatsbürgerrechts  bedingt  sind.

Art.  3.

Der  Ausländer  hat  wie  der  Inländer  nur  diejenigen  Lasten  und  Abgaben  zu  tragen,
welche  nach  den  allgemeinen  Landesgesetzen  oder  aus  besonderen  Rechtstiteln  auf  ihrem
Grundeigenthum  haften;  soferne  er  nicht  im  Lande  wohnt,  hat  er  wegen  unmangelhafter
Leistung  der  bezeichneten  Lasten  und  Abgaben  einen  tüchtigen,  im  Lande  angesessenen  Vertreter
  zu  stellen.  «

Art.  4.

In  allen  das  viesseitige  Gut  betreffenden  Rechten  und  Verbindlichkeiten,  insbesondere

aber  in  Absicht  auf  ven  Gerichtsstand  ist  der  Ausländer  den  Landesgesetzen  unterworfen.
Art.  5.

Wenn  vie  Gegenstände  einer  Verlassenschaft  oder  Schenkung  theils  im  Inlande  theils
im  Auslande  sich  befinden,  und  von  dem  Erwerb  der  letzteren  Inländer  wegen  ibrer  Eigenschaft
  als  Fremde  ausgeschlossen  sind,  so  sollen  sie  hiefür  aus  dem  Antheile  der  sie  ausschließfenden
  Ausländer  an  ven  im  Inlanve  befindlichen  Bestandtbeilen  desselben  Bermögens
Vergütung  erhbalten.

Unsere  Minister  ver  Justiz  und  des  Innern  sind  mit  der  Vollziehung  vieses  Gesetzes
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  1.  März  1865.

Karl.

Der  prov.  Chef  des  Justiz-Departements:
Neurath.
Der  Minister  des  Innern:
Geßler.