VII
Artikel 12.
Die vertragenden Thbeile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und deren Ladun-
gen unter denselben Bedingungen und gegen vieselben Abgaben wie die eigenen Seeschiffe
zulassen.
Die Staatsangebörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Staaten ist nach der Ge-
setzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen.
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staats sollen die
nach der Gesetzgebung ihrer Heimatb gültigen Meßbriefe, vorbehaltlich der Reduction der
Schiffsmaaße, bei Feststellung pon Schifffahrts= und Hafen-Abgaben im andern Staate ge-
nügen.
Die Schifffahrt zwischen Seehäfen seines Gebiets kann jeder Staat seinen eigenen
Schiffen vorbehalten; dagegen soll die successive Befrachtung oder Entlöschung in mehreren
Seehäfen des einen Staates den Schiffen ves andern Staates gestattet sein.
Auch sollen unter der Bedingung der Gegenseitigkeit überhaupt alle Begünstigungen,
welche einer der See-Schifffahrt treibenden Staaten des Zollvereins in Bezug auf die
Behandlung der Seeschiffe und deren Ladungen einem dritten Staate eingeräumt hat oder
einräumen wird, auf die Oesterreichischen Schiffe und deren Ladungen, und umgekehrt alle
Begünstigungen, welche Oesterreich in diesen Beziehungen einem vritten Staate eingeräumt
hat oder einräumen wird, auf die Schiffe der Seeschifffahrt treibenden Staaten des Zoll-
vereins und deren Ladungen Anwendung finden. Von dieser Bestimmung sind nur die-
jenigen Begünstigungen in der Küstenschifffahrt ausgenommen, welche Schiffen dritter Staa-
ten nicht durch Uebereinkommen eingeräumt sind.
Artikel 13.
Von Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche in Unglücks= oder Nothfällen
in die Seehäfen des andern einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnötbig verlängert
oder zum Handelsverkehre benutzt wird, Schifffabrts= oder Hafen-Abgaben nicht erboben
werden.
Von Havarie= und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragenden Theile
verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine
Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.
Artikel 14.
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der