Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XLVIII 
Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm durch eine vom 
Eingangsamt auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem vorbe- 
zeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet worden ist. 
8. 11. 
Vor Ausführung der im 8. 9. unter h. und im 8. 10. enthaltenen Bestimmungen 
werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die Befugnisse der zum 
Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten Anmelde= und Erbebungs- 
stellen, über die denselben, soweit sie zu einander unmittelbar in Beziehung stehen, über. 
einstimmend vorzuschreibenden Abfertigungsstunden und über, nach Bedürfniß anzuordnende 
amtliche Begleitungen ver ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie 
über besondere Maßregeln für den Eisenbahnverkebr sich bereitwilligst verständigen. 
8. 12. 
Jeder der vertragenden Theile hat die in den 88. 13. und 14. erwähnten Uebertre- 
tungen der Zollgesetze des andern Tbeils nicht allein seinen Angebörigen, sondern auch allen 
denjenigen, welche in seinem Gebiet einen vorübergehenden Wohnsitz haben over auch nur 
augenblicklich sich befinden, unter Androhung der zu jenen 8#. bezeichneten Strafen zu ver- 
bieten. Beide vertragende Theile verpflichten sich wechselseitig, die dem andern vertragen- 
den Tbeile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandels wider. sich 
erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen. 
8. 13. 
Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhrverboten des andern Tbeiles und Joll- 
oder Steuerdefrauden, v. b. solche Handlungen oder gesetzwidrige Unterlassungen, vurch 
welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende Ein= oder Ausgangs-Abgabe entzogen 
wird oder bei unentdecktem Gelingen entzogen werden würde, sind von jedem der vertra. 
genden Thbeile nach seiner Wahl entweder mit Konfiskation des Gegenstandes der Ueber- 
tretung, eventuell Erlegung des vollen Werthes und daneben mit angemessener Geldstrafe, 
oder mit denselben Geld- oder Vermögensstrafen zu bedrohen, welchen gleichartige 
aͤhnliche Uebertretungen seiner eigenen Abgabengesetze unterliegen. 
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, soweit derselbe gesetzlich nach dem entzogenen 
Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staates zu bemessen, dessen übgabegeses 
übertreten worden ist. 
oder
	        
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