Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

44 
rung dagegen keine Einsprache erheben, es sollen aber alle erforderlichen Maßregeln ge- 
troffen werden, damit durch solche Anlagen weder der Betrieb der Eisenbahn gehindert 
werde, noch der Betriebsverwaltung ein Aufwand daraus erwachse. 
Die für neue Uebergänge erforderlichen Wärter hat jedoch die Großherzoglich Badische 
Regierung auf ihre Kosten aufzustellen. 
Artikel 19. 
Gegenstände, welche nach den im Königreich Württemberg oder Großherzogtbum Hessen 
bestehenden over künftig ergehenden Verordnungen dem Postzwange unterliegen, darf die 
Großberzoglich Badische Betriebsverwaltung innerhalb des Gebiets des andern Staats 
nicht auf eigene Rechnung zur Beförderung übernehmen. Sie macht sich verbindlich, die 
Postgegenstände gegen angemessene Vergütung zu befördern, worüber die beiderseitigen Post. 
verwaltungen das Nähere in besonderem Vertrage zu vereinbaren haben. 
Artikel 20. 
Der Großberzoglich Badischen Regierung wird gestattet, längs der Verbindungsbahn 
auf Württembergischem und Hessischem Gebiet eine Telegraphenleitung für den Bahn- 
dienst anzulegen und auf der Wechselstation Jaxtfeld an die Württembergische Telegraphen- 
leitung anzuschließen. 
Diese Telegraphenleitung soll bis auf anderweitiges Uebereinkommen als Zugehör der 
Verbindungsbahn angeseben und mit verselben nach den gleichen Bestimmungen behandelt 
werden. 
Ueber die Anlage einer Telegraphenleitung für den Depeschendienst (allgemeinen 
Verkehr) auf der Verbindungsbahn bleibt Verständigung vorbehalten. 
Artikel 21. 
Die Großberzoglich Badische Eisenbahnverwaltung hat an die Königlich Württember- 
gische und Großberzoglich Hessische Staatsverwaltung weder aus dem zur Bahn verwen- 
deten Grundeigenthum, noch aus den übrigen Zugehörden derselben, noch aus dem Bahn- 
betrieb irgend eine Staatssteuer zu entrichten. Auch bleibt vieselbe von der Beitragspflicht, 
zu Gemeinde-, Bezirks= und Kreisumlagen befreit. 
Die im Württembergischen und Hessischen Gebiet wohnenden Badischen Angestellten 
dieser Verbindungsbahn sind der an ihrem Wohnorte geltenden Steuergesetzgebung unterworfen. 
Artikel 22. 
Der Bau der Meckesheim-Jaxtfelder Bahn soll so betrieben werden, daß diese W
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.