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stens binnen drei Jahren von der erfolgten allseitigen Genehmigung der Baupläne an ge-
rechnet, wo möglich aber bis zu dem Schlusse des Jahres 1867 vollendet wird.
Die Königlich Württembergische Regierung verpflichtet sich, auch bei ver Heilbronn-
Jaxtfelder Bahn die Bauarbeiten so zu befördern, daß diese Bahn spätestens mit der Jarxt-
feld-Meckesheimer Bahn dem Betriebe übergeben werden kann.
Für den Fall, daß außerordentliche Ereignisse eintreten, welche nach dem Ermessen
einer oder mehrerer der betheiligten Regierungen eine Verlängerung der ausbedungenen
Frist für Vollendung der Bahn nothwendig machen, behalten sich die hoßhen contrahirenden
Regierungen über die Verlängerung dieser Frist weitere Vereinbarung vor.
Artikel 23.
Zu den Kosten für vollstänrige Herstellung der Bahnstrecke vom Ende des Bahnbofes
bei Rappenau bis zum Anfange des Bahnhofs bei Jaxtfeld (Friedrichshall) und den hiezu
nöthigen Ueberbrückungen, Hochbauten und sonstigen Zugehörden, sowie zu dem Bauaufwand
für vie Station Wimpfen und zu Erwerbung des für obenbezeichnete Bahnstrecke und deren
Hochbauten und andere Beiwerke erforderlichen Geländes leistet die Königlich Württem-
bergische und die Großberzoglich Hessische Regierung, und zwar eine jede einen Zuschuß
von einem Drittel des für genannte Strecke sich ergebenden Aufwandes.
Es werden hierauf Abschlagszahlungen geleistet, welche zu dem Vorrücken des Baues
im Verhältniß sleben.
Dieser Zuschuß wird von der Großberzoglich Badischen Regierung zehn Jahre lang
— von der Betriebseröffnung der Meckesheim-Jartfelder Bahn an gerechnet — mit) drei
vom Hundert und nach Ablauf dieser Zeit mit vier vom Hundert verzinst.
Sollte die Königlich Württembergische over die Großberzoglich Hessische Regierung
von dem im Artikel 13 des gegenwärtigen Vertrags vorgesehenen Rückkaufsrechte Gebrauch
machen, so wird der geleistete Zuschuß, insofern derselbe nicht früher zurückerstattet seyn
sollte, an der Summe der zu erstattenden Kosten in Gegenrechnung gebracht.
Der Großherzoglich Badischen Regierung bleibt vorbehalten, den Zuschuß zu jeder
Zeit nach vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung zurückzubezahlen, es sei denn, daß
die Königlich Württembergische, oder die Großherzoglich Hessische Regierung vor Ablauf
von drei Monaten nach erfolgter Kündigung erkläre, von der im Artikel 13 vorbehaltenen
Befugniß Gebrauch machen zu wollen.