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setzung angewiesen werden, daß hiefür von der Badischen Verwaltung eine angemessene
Vergütung geleistet wird.
Zu Artikel 3, Ziffer 2
wird bemerkt:
Wenn die Großherzoglich Badische Regierung sich veranlaßt finden sollte, den Betrieb
der Lauda-Mergentheimer Verbindungsbahn einem Dritten zu überlassen, so wird die
Königlich Württembergische Regierung bezüglich der auf Württembergischem Gebiet ge-
legenen Bahnstrecke hierzu ihre Zustimmung ertheilen, insofern bei dem Betrieb durch den
Dritten die erforderliche Sicherheit gewährt wird.
Hinsichtlich der Besteuerung sind beim Betrieb der Bahn durch Dritte die Württem-
bergischen Steuergesetze maßgebend.
Zu Artikel 3, Ziffer 5.
Die hier vorgeschriebene Benachrichtigung erfolgt durch fortlaufende Mittheilung einer
entsprechenden Anzahl Eremplare des Verordnungsblattes für die Großherzoglich Badischen
Verkebrsanstalten an die Königlich Württembergische Eisenbahnbetriebsbehörde.
Zu Artikel 8.
Die Königlich Württembergische Regierung sichert der Großherzoglich Bavischen Regie-
rung bei Erwerbung des für die Bahn im Württembergischen Gebiet erforderlichen Geländes
ihre Mitwirkung in der Weise zu, vaß sie ihre einschlägigen Verwaltungsbehörden beauf-
tragt, die Großherzoglich Badische Verwaltung bei den Vorarbeiten für die Ermittlung des
Kaufwerthes, bei den Kaufsunterhandlungen und bei den Vorbereitungen zur Einleitung
des Expropriationsverfahrens zu unterstützen.
Zu Artikel 9.
Es ist verstanden, daß der Großherzoglich Badischen Regierung, abgesehen von der
ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtung zur Legung eines zweiten Schienengeleises
das Recht zur Legung eines solchen jederzeit freisteht, ohne daß sie biezu einer besonderen
Zustimmung der Königlich Württembergischen Regierung bedarf.
Zu Artikel 15, Ziffer 1.
Bei Entrichtung ver Beförderungstare auf der Badischen Station Mergentbeim soll
Gold, Silber und Papiergeld zu demselben Werthe wie bei den Württembergischen Eisen-
bahnkassen angenommen werden.
Zu Ariikel 15, Ziffer 2.
Ermäßigungen am Tarife, welche die Großberzoglich Badische Verwaltung für ein-