Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Art. 4. 
Handelt es sich um die Verbindlichkeit zu einem Neubau, so werden die Zeit, sowle 
die Kosten der künftigen Neubaufälle durch Schätzung bestimmt und diese Kosten unter Be- 
rechnung von Zins und Zinseszinsen zu drei Procent auf die Zeit der Ablösung discon- 
tirt; 64% der so gefundenen Beträge bilden die Absindungssumme. 
Die Absindungssumme für die bleibende Neubauverbindlichkeit, mag sie jetzt oder erst 
später fällig seyn, soll bei Kirchen nicht unter 20 fl., bei Pfarrhäusern nicht unter 10 fl. 
berabsinken. 
Diese Bestimmung findet auch auf aushülfsweise Bauverbindlichkeiten Anwenbung, 
wofern für dieselben überhaupt noch eine Abfindungssumme zu bezahlen ist. 
Art. 5. 
Mit dem Tage der Ablösungsanmeldung geht die hisberige Leistungspflicht sowie die 
Gefahr der von dem bisber Verpflichteten unterbaltenen Gegenstände auf den Leistungs- 
berechtigten, beziehungsweise auf das Staatskammergut (Art. 9) über. 
Leistungen mit bestimmtem Verfalltermin, welche an diesem Tage bereits verfallen 
aber noch nicht erfüllt find, hat der Leistungspflichtige nachträglich zu entrichten. 
Die gleiche Verbindlichkeit liegt ihm bei Leistungen ohne bestimmten Verfalltermin 
alsdann ob, wenn vor dem Tage der Ablösungsanmeloung die Verbindlichkeit zu der be- 
treffenden Leistung bereits eingetreten und deren Erfüllung von den Leistungsberechtigten in 
Aufpruch genommen worden ist. 
Außerdem bat der Leistungspflichtige bei den in bestimmten Zeiten wiederkehrenden 
Leistungen vom letzten Verfalltermin bis zur Ablösungsanmeldung die Rate der bisherigen 
Leistung zu entrichten. · 
Art. 6. 
Das Ablösungskapital ist auf den Tag der Ablösungsanmeldung zu berechnen und 
von viesem Tage an mit 4% zu verzinsen. 
Die Absfindungsschuld ist von den Lastenpflichtigen baar oder vurch Abtretung von 
Obligationen der Gefäll= beziehungsweise Zebentablösungskasse, den zur Verloosung noch 
nicht gekommenen Serien verhältnißmäßig entnommen, im Rennwertbe zu entrichten, und 
zwar in die Staatskasse, sofern nicht sämmtliche Betheiligte über die unmittelbare Abtra- 
gung der Abfinvungsschuld an den Berechtigten übereinkommen. % 
Statt der Baarbezahlung kann der Leistungspflichtige die Zerschlagung der Ablö-
	        
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