Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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letzung der dem Dienstboten obliegenden Verpflichtungen gegen dessen Lohnforderung 
unbeschränkt aufrechnen. 
Art. 17. 
Die besondere Dienstkleidung eines Dienstboten bleibt im Zweifel Eigenthum der 
Dienstherrschaft. 
Art. 18. 
Hinsichtlich der sonstigen Verpflichtungen der Dienstherrschaft wird auf die 
x8. 617 bis 619 des Bürgerlichen Gesetzbuchs?) verwiesen. 
Art. 19. 
Die Dienstboten haben sich nach Anordnung der Dienstherrschaft allen Verricht- 
ungen, die ihren Kräften und dem Dienstverhältniß entsprethen, zu unterziehen und 
sich der Ordnung des Hauses zu fügen. Sie dürfen sich im Zweifel in den ihnen 
aufgetragenen Verrichtungen ohne Zustimmung der Dienstherrschaft nicht vertreten lassen. 
Sind sie nur zu Diensten einer bestimmten Gattung angenommen, so müssen sie trotz- 
dem nöthigen Falls und vorübergehend auch anderweitige, ihren Fähigkeiten und Ver- 
hältnissen angemessene Verrichtungen nach Anordnung der Dienstherrschaft übernehmen, 
wenn nicht ein Anderes vereinbart ist. 
Bei Nachlässigkeiten und Pflichtwidrigkeiten der Dienstboten steht der Dienst- 
herrschaft die Befugniß zu, sie zurechtzuweisen. 
) Die betreffenden Paragraphen lauten: 
§. 617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
st bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbsthätigkeit des Verpflichteten vollständig 
oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der 
Tienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur 
Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern 
nicht die Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt worden 
ist. Die Verpflegung und ärziliche Behandlung kann durch Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt 
gewährt werden. Die Kosten können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet 
werden. Wird das Dienstverhältniß wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach §. 620 gekündigt, 
so bleidt die dadurch herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht. 
Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung und ärztliche Behand- 
lung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist. 
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