Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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gabeort in Europa liegt, werden nur dann nachgesendet, wenn dies entweder 
vom Aufgeber vorgeschrieben oder vom Empfänger beantragt worden ist. Da— 
gegen sind Telegramme, deren Aufgabeort außerhalb Europas liegt, auch ohne 
besonderen Antrag nachzusenden, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers 
in Deutschland liegt und der Empfänger die Nachsendung von Telegrammen 
nicht ausgeschlossen hat. 
Staats- und Diensttelegramme sind ohne besonderen Antrag nachzusenden, 
wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers unzweifelhaft bekannt ist. 
Der neue Abs. IX. des §. 3 tritt am 1. Januar 1902 in Kraft, die übrigen Aender- 
ungen haben sofortige Wirkung. 
Stuttgart, den 11. Oktober 1901. 
v. Soden. 
  
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Bezeichnung der Prüfungskommissionen für Einjährig-Freiwillige, bei welchen die 
russische Sprache als Prüfungsgegenstand an Stelle der englischen Sprache treten darf. 
Vom 4. Oktober 1901. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in vorbezeichnetem Betreff in der Nr. 41 
des Central-Blatts für das Deutsche Reich von 1901 erlassene Bekanntmachung vom 
26. September d. Is. zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 4. Oktober 1901. 
Pischek. v. Schnürlen.
	        
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