Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

o6  1907

von  Seiner  Durchlaucht  dem  Fürsten  genehmigt  worden  ist,  bringen  wir  denselben
hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Rudolstadt,  den  29.  Mai  1907.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
Freiherr  v.  d.  Recke.

Nachtrag

zum  Erneuerten  Reglement  für  die  Magdeburgische  Land-Feuersozietät
vom  28.  April  1843  auf  Grund  des  Beschlusses  der  Sozietäts-Deputation
  vom  23.  September  1905.
Zu  g  1.  Es  ist  zu  seben  statt  a  und  b  bei  Absatz  2  hinter  nämlich:
„u)  das  platte  Land  und  die  Städte  des  Fürstentums  Schwarzburg-Sondershausen,

b)  das  platte  Land  und  die  Städte  des  Fürstentums  Schwarzburg-Rudolstadt,
I)  das  plalte  Land  und  die  Städte  des  Fürstentums  Reuß,  ältere  Linie  und
)  das  platte  Land  und  die  Städte  der  Fürstentümer  Reuß,  jüngere  Linic."
Zu  §  7.  Statt  h  und  i  ist  zu  seten:
ah)  des  Fürstentums  Schwarzburg-Sondershausen,
io)  „  „  „  Rudolstadt,
k)  „  „  Reuß,  ältere  Linie,
5  der  Fürstentümer  Reuß,  jüngere  Linie,
mithin  zusammen  aus  13  Mitgliedern  besteht.“
Zu  5  9.  Zeile  1  ist  statt  (S  7  h  und  #)  zu  setzen  „  7—I)"“.