Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Gefaͤngnisse  geahndet,  diese  Strafe  insonderheit  auch  auf  denjenigen  angewendet
  werden,  der  im  Falle  des  §.  9.  der  Instruktion,  von  seinem  Aufenthaltsorte
  ohne  Paß  oder  Legitimationskarte  abreist,  und  zu  solchen  Personen
gehört,  denen  der  Paß  oder  die  Legitimationskarte  nicht  ertheilt  werden
durfte.

4)  Ausnahmen  von  dieser  Regel  (No.  3.)  finden  Statt,  und  es  soll  eine
Geldbuße  von  10  bis  50  Rthlr.  oder  Gefängniß  von  14  Tagen  bis
6  Wochen  gegen  diejenigen  erkannt  werden,  welche  die  im  §F.  5.  angeordnete
Anzeige  eines  Krankheits=  oder  Todesfalls  unterlassen,  wenn  ihnen  bekannt
war,  daß  der  Kranke  an  der  asiatischen  Cholera  gelitten,  gegen  diejenigen,
die  mit  Verletzung  einer,  von  der  Behörde  angeordneten  Kranken-Isolirung
den  Vorschriften  der  VG.  13.  14.  zuwider  handeln,  und  gegen  den  Schiffer,
der  die  im  F.  24.  angeordnete  Anzeige  vom  Ausbruche  der  asiatischen  Cholera
auf  seinem  Schiffe  unterläßt,  die  Quarantaine  verletzt,  oder  sonst  die  Vorschriften
  in  den  .  29.  30.  übertritt.

Die  von  Mir  genehmigten  Ministerial  =  Erlasse  vom  5ten  April  und
4sten  Juni  v.  J.,  die  nachtraäglichen  Bestimmungen  der  Immediat-Kommission
vom  51len  und  22s  ten  August,  12ten  September,  7ten,  10ten  und  25slen
Oktober  v.  J.,  so  wie  Meine  wegen  der  Legitimationskarten  ergangene  Order
vom  #ten  Juni  v.  J.  und  die  darauf  bezügliche  Ministerialverfügung  von  demselben
  Tage,  werden,  in  soweit  sie  in  die  Instruktion  vom  Züsten  v.  M.  nicht
ausdrücklich  wieder  aufgenommen  sind,  aufgehoben  und  außer  Kraft  gesetzt.
Ich  beauftrage  das  Staatsmi  isterium,  gegenwärtigen  Erlaß  nebst  der  Instruktion
und  deren  Beilage  durch  die  Gesetzsammlung  und  durch  die  Amtsblätter  der
Regierungen  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  5ten  Februar  1832.
Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.

In-