VII
Bekanntmachung der Vorschriften über die Eichung und Stempelung
der Meßapparate für Flüssigkeiten. Vom 19. März 1872.
Um einem Bedürfnisse, welches durch die starke Verflüchtigung gewisser
Flüssigkeiten im Verkehr hervorgerufen wird, und welches sich insbesondere im
Petroleumverkehr geltend gemacht hat, zu entsprechen, werden hiermit auf Grund
von Artikel 18 der Maaß- und Gewichtsordnung die im Folgenden beschriebenen
Meßapparate für Flüssigkeiten
zur Eichung und Stempelung zugelassen und die näheren Bestimmungen bezüglich
der Eichung und Stempelung derselben getroffen.
§. 1.
Arten der zulässigen Meßapparate.
Das Gemeinsame der zur Abhülfe des vorerwähnten Bedürfnisses be-
stimmten Meßapparate ist die Zumessung der Flüssigkeit mittelst eines dicht ver-
schlossenen, mit besonderen Messungsvorrichtungen versehenen Gefäßes, etwa von
cylindrischer oder konischer Form, in welches die Flüssigkeit direkt aus dem Vor-
rathsbehältniß hinübergelassen werden kann, und aus welchem die zuzumessende
Quantität durch einen Hahn abgelassen wird.
Die besonderen Vorrichtungen zur Abmessung des Flüssigkeitsstandes in
dem Maaßgefäße können sein:
1) Eine fest mit demselben verbundene Skale, welche ausgeführt sein kann
a) durch unveränderliche Auftragung von Eintheilungsmarken auf der
Wand des Maaßgefäßes selbst, wenn dieselbe ganz oder theilweise aus
Glas besteht, so daß der Flüssigkeitsstand an den Eintheilungsmarken
unmittelbar beobachtet werden kann;
b) durch unveränderliche Anbringung einer Eintheilung an oder neben
einer mit dem Maaßgefäß kommunizirenden engen Glasröhre, mittelst
welcher der Flüssigkeitsstand abgelesen wird.
2) Eine Reihe von Ausflußöffnungen in der Wand des Maaßgefäßes, durch
welche mittelst zugehöriger Röhren und Hähne sowohl die genaue Füllung
des Maaßgefäßes bis zu einem gewissen Flüssigkeitsstande, als auch von
diesem ausgehend, die Ablassung einer bestimmten Quantität so bemessen
werden kann, daß der Abfluß durch die betreffenden Röhren von selbst
die richtige Füllung und die richtige Ablassung regulirt.
§. 2.
Nähere Beschaffenheit der Meßeinrichtungen.
1) Bei allen im §. 1 aufgeführten Einrichtungen muß die lothrechte
Stellung des Maaßgefäßes, durch welche die Richtigkeit der Abmessung mittelst