Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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§. 24. 
Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Steuerdefrauden begangen sind 
und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche 
Brauerei betreiben oder bei anderen, so darf dieselbe nur unter Beachtung der 
für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen und an solchen Orten statt- 
finden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen 
steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind. 
§. 25. 
Diejenigen, bei welchen revidirt wird und deren Gewerbsgehülfen sind ver- 
bunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, oder leisten 
zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegenden Geschaͤfte, es mögen 
solche in Revision des Betriebes, Nachmessung der Geräthe, Anlegung von Ver- 
schlüssen, Verwiegung von Materialvorräthen oder Feststellung des Thatbestandes 
bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen Grenzen zu 
vollziehen. Dieselben haben die zu diesem Zwecke erforderlichen Materialien zu 
beschaffen, auch für hinreichende Beleuchtung zu sorgen. 
§. 26. 
Die Dienststunden, in welchen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen 
zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Steuerbe- 
hörde. In der Regel sollen die Dienststunden folgende sein: 
in den Monaten Oktober bis Februar einschließlich Vormittags von 8 bis 
12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den übrigen Monaten 
von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. 
Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo 
dergleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden. 
So weit möglich, muß in dringenden Fällen auch außerhalb der Dienst- 
stunden die Abfertigung bewirkt werden. 
§. 27. 
Wer die im §. 1 bezeichneten Stoffe zum Brauen verwendet (einmaischt, 
nachmaischt, zusetzt)) ohne die gesetzliche Anmeldung zur Entrichtung der Brau- 
steuer bewirkt zu haben, macht sch der Brausteuer-Defraudation schuldig. 
§. 28. 
Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen, 
1) wenn mit der Verwendung (§. 27) solcher steuerpflichtiger Stoffe auch 
nur begonnen ist, welche der Steuerbehörde nicht, oder für einen anderen 
Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuerbetrag bedingender Be- 
schaffenheit oder Menge angemeldet find; 
Reichs · Gesetzbl. 1872. 25 
b) Haussuchungen. 
c) Verhalten der- 
jenigen, bei welchen 
revidirt wird. 
Dienststunden und 
bereite Abfertigung. 
Strafbestimmungen. 
Begriff der 
Defraudation.
	        
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