Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1872. (6)

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2) wenn die Verwendung der im §. 1 unter 5 bis 7 aufgeführten Brau- 
stoffe bei einem anderen als dem in der Deklaration (§. 18) angegebenen 
Abschnitte der Bierbereitung erfolgt. 
§. 29. 
Der Defraudation wird gleichgeachtet: 
1) wenn Braumalzschrot nach erfolgter Anmeldung von Brau-Einmaischungen, 
sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer, 
in einer Menge vorgefunden wird, welche die gesetzlich zulässige Menge 
(§. 13, Absatz 3) um mehr als zehn Prozent übersteigt; 
2) wenn Stoffe der im §. 1 unter 5 bis 7 genannten Gattung, der Vor- 
schrift im letzten Absatz des §. 20 entgegen, in der Braustätte außer der 
erlaubten Zeit oder um mehr als fünf Prozent über die versteuerte Menge, 
oder der Vorschrift im § 13 entgegen außerhalb der bestimmten Auf- 
bewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden werden; 
3) wenn sich in dem Falle des §. 14 Ziffer 3 bei einer amtlichen Auf- 
nahme der Lagervorräthe Gewichtsabweichungen von mehr als zehn Pro- 
zent zwischen der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen Soll- 
bestand ergeben; 
4) wenn ein Brauer, welcher die Brausteuer auf Grund besonderer Be- 
willigung als Mahlsteuer entrichtet, den im §. 22 Ziffer II. unter Nr. 1 
bis 3 einschließlich enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt. 
§. 30. 
Strafe der Wer die Brausteuer defraudirt, hat eine dem vierfachen Betrage der vor- 
Defrandation. enthaltenen Abgabe gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Diese Strafe soll jedoch 
in keinem Falle weniger als 10 Thaler betragen. 
Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge (§§. 27 und 29) den 
Thatbestand der Defraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuerbetrage 
von dem Gewichtsunterschiede bemessen. 
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten. 
§. 31. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, 
so ist derselbe, falls sich die begangene Defraudation nicht blos auf eine Nach- 
maischung, oder die zusätzliche Verwendung eines Surrogatstoffs (§. 1 unter 2 
bis 7) bezieht, nach Maßgabe desjenigen zu bemessen, was an Material zu einem 
vollen Gebräude in der betreffenden Brauerei genommen zu werden pflegt. Läßt 
sich letzteres nicht feststellen oder ist die Defraudation nur in Bezug auf eine 
Nachmaischung oder die Zusetzung eines Surrogatstoffs begangen, so tritt statt 
des vierfachen Betrages der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe von 10 bis 
100 Thalern ein.
	        
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